Was erledige ich wo?

Hier finden Sie Informationen zu behördlichen Dienstleistungen und die dafür verantwortlichen Stellen in der Musterstadt Sachsen-Anhalt. 

Bezeichnung:
Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung beantragen
Beschreibung:

Allgemeine Informationen

Zur Errichtung einer Stiftung können sich natürliche oder auch juristische Personen wie Vereine oder Firmen entschließen. Die Stifter verpflichten sich auf Dauer zur Verwirklichung eines bestimmten Zwecks eine Stiftung zu errichten und sie mit dem dazu benötigten Vermögen (meist Barvermögen, Wertpapiere oder Immobilien) auszustatten. Eine entsprechende Stiftungssatzung regelt die innere Organisation.

Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Anerkennung. Hierzu sind für Stiftungen, die ihren Sitz in Sachsen-Anhalt haben sollen, Stiftungsgeschäft und Satzung bei der Stiftungsbehörde (Landesverwaltungsamt, Referat Stiftungen) einzureichen. Die Anerkennung für die Stiftung wird erteilt, wenn die stiftungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die frühzeitige Einbeziehung der Stiftungsbehörde ist sinnvoll, um bei der Ausgestaltung der Entwürfe des Stiftungsgeschäftes sowie der Satzung Hinweise zur Anerkennungsfähigkeit sowie zur dauerhaften Sicherstellung des Stifterwillens einbeziehen zu können.

Eine Vorabstimmung sollte mit dem zuständigen Finanzamt zur Prüfung der Gemeinnützigkeit erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Anerkennung einer Stiftung
  • Stiftungsgeschäft zu Lebzeiten
  • Stiftungsgeschäft von Todes wegen (Bei Errichtung einer Stiftung nach dem Ableben des Stifters)
  • Satzung einer Stiftung des privaten Rechts
  • Bereitschaftserklärung der Mitglieder der Stiftungsorgane zur Mitarbeit – formlos

Gebühren (Kosten)

Die Kosten für die Anerkennung einer Stiftung ergeben sich aus der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Die Kosten richten sich nach dem Verwaltungsaufwand. Der Gebührenrahmen liegt zwischen 75,00 € und 2.500,00 €.

Bearbeitungsdauer

Wunschtermine zur Anerkennung einer Stiftung werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

Bearbeitungsdauer: 3 - 6 Monate

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt, Referat Stiftungen.

Anträge / Formulare

Die Formulare finden Sie beim Landesverwaltungsamt, Referat Stiftungen.

Weitere Informationen

Die Stiftungsbehörde kann die Abstimmung mit dem Finanzamt vor der Anerkennung der Stiftung vornehmen. Hierzu bedarf es einer Vollmacht des Stifters. Diese kann schriftlich und formlos (siehe Mustervollmacht zur Vorlage beim Finanzamt) der Stiftungsbehörde erteilt werden.

Einen Überblick über die derzeit bestehenden Stiftungen des bürgerlichen Rechts und die staatlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts in Sachsen-Anhalt können Sie dem Stiftungsverzeichnis entnehmen.

Zuständigkeitssuche

Die Suche nach Zuständigkeiten auf Basis des BUS können über sogenannte Includes in bestehende Webseiten eingebunden werden. Als Einbindungsart stehen folgenden Typen zur Verfügung:  

  • per Fenster- oder Frame-Include (URL) 

  • per Browserfenster 

  • per PHP-Include 

  • per Javascript-Include 

Als Teilnehmer des BUS haben Sie die Möglichkeit über bestehende Abfrage-Vorlagen oder durch das Erstellen eigener Abfragen Ihre persönliche Zuständigkeitssuche anzulegen.  

Bei der Gestaltung Ihrer Abfragen steht Ihnen ein Designer zur Verfügung mit dessen Hilfe Sie alle notwendigen Seiten zur Darstellung der Informationen Ihren Wünschen gemäß gestalten können. Angefangen von der Suchmaske, über die Suchergebnisseite bis zur detaillierten Darstellung von Leistungen und Organisationseinheiten.