Was erledige ich wo?
Hier finden Sie Informationen zu behördlichen Dienstleistungen und die dafür verantwortlichen Stellen in der Musterstadt Sachsen-Anhalt.
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Sie haben finanzielle Einbußen aufgrund Ihrer Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit? Informieren Sie sich hier über den Anspruch auf Blinden- oder Gehörlosengeld.
Allgemeine Informationen
Wenn Sie blind oder hochgradig sehbehindert sind, kann Ihnen Blindengeld gewährt werden. Es soll Ihre Mehraufwendungen aufgrund der Behinderung ausgleichen.
Das volle Blindengeld beträgt monatlich 424,44 Euro für Erwachsene und 294,76 Euro für Minderjährige.
Hochgradig Sehbehinderte erhalten monatlich 61,30 Euro.
Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz sind einkommens- und vermögensunabhängig. Es werden jedoch einige Leistungen der Pflegeversicherung auf das Blindengeld angerechnet. Wenn Sie beispielsweise Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege oder bei teil- oder vollstationärer Pflege erhalten, bekommen Sie ein gekürztes Blindengeld.
Die Beträge gestalten sich wie folgt:
- Pflegegrad 2: Erwachsene: 279,08 Euro | Minderjährige: 149,40 Euro
- Pflegegrad 3-5: Erwachsene: 244,59 Euro | Minderjährige: 114,91 Euro
- Heim - Eigenanteil an den Heimkosten mehr als 50 %: Erwachsene: 424,44 Euro | Minderjährige: 294,76 Euro
- Heim - Eigenanteil an den Heimkosten weniger als 50 %: Erwachsene: 212,22 Euro | Minderjährige: 147,38 Euro
Ähnliches gilt auch, wenn Sie gehörlos sind. Das Gehörlosengeld in Sachsen-Anhalt beträgt 61,30 Euro. Anders als beim Blindengeld wird das Gehörlosengeld immer in dieser Höhe ausgezahlt.
Voraussetzungen
Sie haben Anspruch auf Blindengeld, wenn
- Ihre Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt,
- Sie hochgradig sehbehindert mit einer Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung von mehr als 1/20 sind.
Sie erhalten Gehörlosengeld
- mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit
- Oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit, soweit der Grad der Behinderung infolge schwerer Störungen des Spracherwerbs 100 beträgt,
- mit später erworbener Taubheit, wenn der Grad der Behinderung allein infolge Taubheit und mit der Taubheit einhergehender schwerer Sprachstörung 100 beträgt.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Blinden- oder Gehörlosengeld
- Feststellungsbescheid über Ihre Behinderung
Gebühren (Kosten)
Es fallen keine Gebühren an.
Fristen
Leistungen nach dem Landesblinden- und Gehörlosengeldgesetz werden auf Antrag gewährt. Es wird ab dem Monat gezahlt, ab dem die Voraussetzungen und Ihr Antrag vorliegen.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Landesverwaltungsamt (LVwA).
Anträge / Formulare
Sie finden Antragsformulare zum Blinden- und Gehörlosengeld auf den Seiten des Landesverwaltungsamtes.
Weitere Informationen
Im Gegensatz zum Blindengeld ist die Blindenhilfe eine Bundesleistung. Sie kann zusätzlich zum Blindengeld gewährt werden. Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, erfahren Sie beim örtlichen Sozialamt.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen Anhalt
Fachlich freigegeben am
Ein Angebot des Bürger- und Unternehmensservice (BUS) des Landes Sachsen-Anhalt.
Zuständigkeitssuche
Die Suche nach Zuständigkeiten auf Basis des BUS können über sogenannte Includes in bestehende Webseiten eingebunden werden. Als Einbindungsart stehen folgenden Typen zur Verfügung:
per Browserfenster
per PHP-Include
per Fenster- oder Frame-Include (URL)
per Javascript-Include
Als Teilnehmer des BUS haben Sie die Möglichkeit über bestehende Abfrage-Vorlagen oder durch das Erstellen eigener Abfragen Ihre persönliche Zuständigkeitssuche anzulegen.
Bei der Gestaltung Ihrer Abfragen steht Ihnen ein Designer zur Verfügung mit dessen Hilfe Sie alle notwendigen Seiten zur Darstellung der Informationen Ihren Wünschen gemäß gestalten können. Angefangen von der Suchmaske, über die Suchergebnisseite bis zur detaillierten Darstellung von Leistungen und Organisationseinheiten.