Was erledige ich wo?

Hier finden Sie Informationen zu behördlichen Dienstleistungen und die dafür verantwortlichen Stellen in der Musterstadt Sachsen-Anhalt. 

Bezeichnung:
Online-Pokersteuer anmelden
Beschreibung:

Teaser

Wenn Sie Online-Poker veranstalten, müssen Sie dafür Online-Pokersteuer zahlen. Die Steuer richtet sich nach den Spieleinsätzen der Spielerinnen und Spieler. Sie müssen sie monatlich beim zuständigen Finanzamt anmelden und zahlen.

Allgemeine Informationen

Wenn Sie Online-Poker anbieten, müssen Sie dafür in vielen Fällen Online-Pokersteuer zahlen.

Online-Poker im Sinne des Gesetzes sind Pokerspiele ohne Bankhalterin oder Bankhalter, die an einem virtuellen Tisch gespielt werden. Das bedeutet: Die Spielerinnen und Spieler spielen gegeneinander und nicht gegen die veranstaltende Person.

Die Steuer auf Online-Pokerspiele fällt an, wenn diese in Deutschland veranstaltet werden.

Dies ist der Fall, wenn

  • die Veranstalterin beziehungsweise der Veranstalter des Online-Pokers bei Abschluss des Spielvertrages den Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz in Deutschland hat oder
  • die Spielerin beziehungsweise der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen Handlung im Deutschland vornimmt.

Wenn Sie weder einen Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthalt noch einen Ort der Geschäftsleitung beziehungsweise einen Sitz in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum haben, müssen Sie eine steuerliche Beauftragte beziehungsweise einen steuerlichen Beauftragten in Deutschland benennen. Diese beziehungsweise dieser erfüllt die steuerlichen Pflichten und schuldet neben Ihnen die Online-Pokersteuer.

Nicht unter diese Steuer fallen

  • klassisches Pokerspiel vor Ort, sogenanntes terrestrisches Pokerspiel, sowie
  • virtuelle Pokerspiele mit Bankhalterin oder Bankhalter.

Die Steuer beträgt 5,3 % des Spieleinsatzes abzüglich der Steuer. Zum Spieleinsatz zählen alle Aufwendungen, die Spielerinnen und Spieler leisten, um am Online-Poker teilzunehmen.

Die Steuer entsteht in dem Moment, in dem der Spieleinsatz geleistet wird.

Als Veranstalterin oder Veranstalter müssen Sie die Steuer jeden Monat selbst berechnen, beim zuständigen Finanzamt anmelden und fristgerecht bezahlen.

Rechtsgrundlage

§§ 46 bis 55 Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Fachlich freigegeben am

09.06.2026

Zuständigkeitssuche

Die Suche nach Zuständigkeiten auf Basis des BUS können über sogenannte Includes in bestehende Webseiten eingebunden werden. Als Einbindungsart stehen folgenden Typen zur Verfügung:  

  • per Fenster- oder Frame-Include (URL) 

  • per Browserfenster 

  • per PHP-Include 

  • per Javascript-Include 

Als Teilnehmer des BUS haben Sie die Möglichkeit über bestehende Abfrage-Vorlagen oder durch das Erstellen eigener Abfragen Ihre persönliche Zuständigkeitssuche anzulegen.  

Bei der Gestaltung Ihrer Abfragen steht Ihnen ein Designer zur Verfügung mit dessen Hilfe Sie alle notwendigen Seiten zur Darstellung der Informationen Ihren Wünschen gemäß gestalten können. Angefangen von der Suchmaske, über die Suchergebnisseite bis zur detaillierten Darstellung von Leistungen und Organisationseinheiten.