Was erledige ich wo?
Hier finden Sie Informationen zu behördlichen Dienstleistungen und die dafür verantwortlichen Stellen in der Musterstadt Sachsen-Anhalt.
Teaser
Wenn Sie eine Luftsicherheitskontrollkraft zertifizieren lassen möchten, können Sie dies bei Ihrer Luftsicherheitsbehörde beantragen.
Allgemeine Informationen
- Flugplatzbetreiber dürfen nur Personen als Luftsicherheitskontrollkräfte einsetzen, die einen Zertifizierungsnachweis für die von ihnen wahrzunehmende Tätigkeit besitzen.
- Wenn Sie Luftsicherheitskontrollkräfte im Luftsicherheitsbereich zertifizieren lassen möchten, können Sie dies online bei Ihrer zuständigen Luftsicherheitsbehörde beantragen.
- Die tätigkeitsspezifische Schulung von Personen, die für die Kontrolle von Personen und mitgeführten Gegenständen zuständig sind, umfasst die im modularen Schulungssystem hinterlegten Kompetenzen.
- Nach erfolgreich absolvierter Schulung wird durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde die schriftliche und praktische Prüfung abgenommen.
- Im Anschluss wird den Schulungsteilnehmerinnen und Schulungsteilnehmern ein Zertifizierungsnachweis über die erfolgreich absolvierte Prüfung von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde ausgestellt.
- Eine Kopie der Zertifizierungsnachweise erhalten Sie durch die Luftsicherheitsbehörde.
Voraussetzungen
- Sie haben eine bestandene Zuverlässigkeitsüberprüfung zum Zeitpunkt des Schulungsbeginns.
- Sie sind körperlich und mental für die Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollkraft geeignet.
Rechtsbehelf
- Anhörung nach dem Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVfG)
- Widerspruch bei Aufhebung oder Einziehung
Verfahrensablauf
- Die Zertifizierung von Luftsicherheitskontrollkräften können Sie als Flugplatzbetreiber oder Sicherheitsdienstleister schriftlich oder online bei der für Sie zuständigen Luftsicherheitsbehörde beantragen.
- Wenn Sie eine Zertifizierung schriftlich beantragen wollen:
- Flugplatzbetreiber oder Sicherheitsdienstleister melden den Bedarf für die Schulung als Luftsicherheitskontrollkraft bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde und übermitteln gleichzeitig eine Teilnehmerliste. Zudem muss das Vorliegen einer gültigen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz vor dem Schulungsbeginn bestätigt werden.
- Die Luftsicherheitsbehörde nimmt die Informationen über die Schulung entgegen und prüft die Teilnehmerliste sowie die dazugehörenden Zuverlässigkeitsüberprüfungen.
- Der Sicherheitsdienstleister führt die Schulung durch und legt der zuständigen Luftsicherheitsbehörde einen entsprechenden Schulungsnachweis vor.
- Der Sicherheitsdienstleister beantragt über den Flugplatzbetreiber die Prüfungsabnahme für die Schulungsabsolventen bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde.
- Der Sicherheitsdienstleister übermittelt die namentliche Aufstellung der Prüflinge zusammen mit den Schulungsnachweisen spätestens sieben Werktage vor dem Prüfungstermin an die zuständige Luftsicherheitsbehörde Die Luftsicherheitsbehörde prüft den Antrag.
- Die Luftsicherheitsbehörde bildet einen Prüfungsausschuss und führt die schriftliche und praktische Prüfung bei den Schulungsteilnehmenden durch.
- Die praktische Prüfung soll innerhalb von zwei Wochen nach dem theoretischen Teil der Prüfung beendet sein.
- Ein praktischer Prüfungsteil besteht aus der Auswertung von Röntgenbildern, ein weiterer praktischer Teil besteht aus der Prüfung von Kontrollabläufen bei der Personenkontrolle, der Fahrzeugkontrolle und der Warenkontrolle.
- Nach erfolgreichem Prüfungsabschluss erfolgt die Ausstellung und Übergabe der Zertifizierungsnachweise Der Flugplatzbetreiber erhält eine Kopie der Zertifizierungsnachweise.
- Ein Gebührenbescheid wird erstellt und an den Flugplatzbetreiber übermittelt.
- Wenn Sie die Zertifizierung online beantragen wollen:
- Sie rufen den Online-Dienst auf.
- Sie wählen die Antragsart „Zertifizierung von Luftsicherheitskontrollkräften“ aus.
- Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.
Weitere Informationen
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Rechtsgrundlage
§ 3 Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)
https://www.gesetze-im-internet.de/luftsischulv/__3.html
§ 8 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
https://www.gesetze-im-internet.de/luftsig/__8.html
Kapitel 11.2. der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der EU-Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (DVO (E
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015R1998
Fachlich freigegeben durch
Freie und Hansestadt Hamburg
- Behörde für Wirtschaft und Innovation (BWI) -
Fachlich freigegeben am
Ein Angebot des Bürger- und Unternehmensservice (BUS) des Landes Sachsen-Anhalt.
Zuständigkeitssuche
Die Suche nach Zuständigkeiten auf Basis des BUS können über sogenannte Includes in bestehende Webseiten eingebunden werden. Als Einbindungsart stehen folgenden Typen zur Verfügung:
per Browserfenster
per PHP-Include
per Fenster- oder Frame-Include (URL)
per Javascript-Include
Als Teilnehmer des BUS haben Sie die Möglichkeit über bestehende Abfrage-Vorlagen oder durch das Erstellen eigener Abfragen Ihre persönliche Zuständigkeitssuche anzulegen.
Bei der Gestaltung Ihrer Abfragen steht Ihnen ein Designer zur Verfügung mit dessen Hilfe Sie alle notwendigen Seiten zur Darstellung der Informationen Ihren Wünschen gemäß gestalten können. Angefangen von der Suchmaske, über die Suchergebnisseite bis zur detaillierten Darstellung von Leistungen und Organisationseinheiten.