Was erledige ich wo?
Hier finden Sie Informationen zu behördlichen Dienstleistungen und die dafür verantwortlichen Stellen in der Musterstadt Sachsen-Anhalt.
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Wenn Sie als Pharmaberater oder Pharmaberaterin tätig werden möchten, müssen Sie über die erforderliche Sachkenntnis verfügen. In bestimmten Fällen kann dafür eine Anerkennung der Sachkenntnis erforderlich sein. Näheres erfahren Sie hier.
Allgemeine Informationen
Pharmazeutische Unternehmer oder Pharmazeutische Unternehmerinnen dürfen nach dem Arzneimittelrecht nur Personen mit entsprechender Sachkenntnis beauftragen, hauptberuflich Angehörige von Heilberufen aufzusuchen, um diese über Arzneimittel fachlich zu informieren (Pharmaberater und Pharmaberaterinnen).
Die Sachkenntnis besitzen
- Apotheker und Apothekerinnen oder Personen mit einem Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung,
- Apothekerassistenten und Apothekerassistentinnen sowie Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als technische Assistenten in der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder Veterinärmedizin,
- Pharmareferenten und Pharmareferentinnen.
Die zuständige Behörde kann eine abgelegte Prüfung oder abgeschlossene Ausbildung als ausreichend anerkennen, die einer der Ausbildungen der genannten Personen mindestens gleichwertig ist.
Voraussetzungen
Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit der abgeschlossenen Ausbildung.
Für die Anerkennung sind die Prüfungsverordnungen der einzelnen Ausbildungs- und Studienfächer relevant.
Ausnahmen bei denen kein Antrag gestellt werden muss:
Insofern die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses in den Studiengängen nach dem Arzneimittelrecht oder eines ausländischen Berufsabschlusses in den Berufen nach dem Arzneimittelrecht durch eine zuständige deutsche Behörde oder Institution beschieden wurde, bedarf es keinen Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem Arzneimittelrecht.
Erforderliche Unterlagen
- Unterschriebener Lebenslauf (tabellarisch) mit allen erlangten Berufsnachweisen und dem beruflichen Werdegang
- Eine Kopie des Abschlusszeugnisses/Diploms
- Unterlage über den genauen Ablauf und Inhalt der Ausbildung inkl. Angaben der Fächer/Stunden
- Ggfs. Bestätigung des (künftigen) Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin mit Angaben des Arbeitsortes
- Ggfs. Gleichwertigkeitsbescheid (für in Drittländern erworbenen Berufsabschlüsse)
Hinweis:
Für die Anerkennung eines in einem Drittstaat erworbenen Berufsabschlusses müssen Sie einen Gleichwertigkeitsbescheid vorweisen. Der Bescheid stellt die Gleichwertigkeit bzw. teilweise Gleichwertigkeit Ihres Berufsabschlusses mit einem deutschen Berufsabschluss (dem so genannten Referenzberuf) feyt
Gebühren (Kosten)
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Fristen
Die Anerkennung kann erst nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen und Klärung offener Fragen sowie fachlicher Bewertung der Gleichwertigkeit erfolgen. Fristen setzt das Arzneimittelrecht nicht.
Weitere Informationen
Alle Dokumente, welche nicht auf Deutsch verfasst wurden, werden in Form einer Übersetzung benötigt. Übersetzungen werden akzeptiert, wenn sie von einem in Deutschland, den übrigen Vertragsländern des EWR oder der Schweiz bestellten oder beeidigten Dolmetscher und Dolmetscherinnen oder Übersetzer und Übersetzerinnen erstellt wurden. Übersetzungen, die außerhalb Deutschlands, des EWR oder der Schweiz gefertigt wurden, werden grundsätzlich nicht anerkannt. Ausnahme: Bereits in einem Drittstaat erstellte Übersetzungen sind einem in Deutschland bestellten oder beeidigten Dolmetscher und Dolmetscherinnen oder Übersetzer und Übersetzerinnen zur Prüfung der Richtigkeit vorzulegen und danach hier einzureichen.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Solziales des Landes Nordrhein-Westfalens
Fachlich freigegeben am
Ein Angebot des Bürger- und Unternehmensservice (BUS) des Landes Sachsen-Anhalt.
Zuständigkeitssuche
Die Suche nach Zuständigkeiten auf Basis des BUS können über sogenannte Includes in bestehende Webseiten eingebunden werden. Als Einbindungsart stehen folgenden Typen zur Verfügung:
per Browserfenster
per PHP-Include
per Fenster- oder Frame-Include (URL)
per Javascript-Include
Als Teilnehmer des BUS haben Sie die Möglichkeit über bestehende Abfrage-Vorlagen oder durch das Erstellen eigener Abfragen Ihre persönliche Zuständigkeitssuche anzulegen.
Bei der Gestaltung Ihrer Abfragen steht Ihnen ein Designer zur Verfügung mit dessen Hilfe Sie alle notwendigen Seiten zur Darstellung der Informationen Ihren Wünschen gemäß gestalten können. Angefangen von der Suchmaske, über die Suchergebnisseite bis zur detaillierten Darstellung von Leistungen und Organisationseinheiten.