Was erledige ich wo?

Hier finden Sie Informationen zu behördlichen Dienstleistungen und die dafür verantwortlichen Stellen in der Musterstadt Sachsen-Anhalt. 

Bezeichnung:
Änderung der Steuerklasse für die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale beantragen
Beschreibung:

Teaser

Die Arbeitslöhne aus allen weiteren Beschäftigungsverhältnissen werden nach der Steuerklasse VI besteuert.

Allgemeine Informationen

Stehen Sie in mehreren Beschäftigungsverhältnissen, nimmt das Unternehmen, mit dem sie ein Hauptarbeitsverhältnis eingegangen sind, den Lohnsteuerabzug von Ihrem Arbeitslohn nach der Steuerklasse vor, die Ihrem steuerlichen Familienstand entspricht. Hierbei handelt es sich um die Steuerklassen I bis V. 

Ihr erstes Arbeitsverhältnis bzw. Ihr Hauptarbeitsverhältnis gehen Sie in der Regel mit dem Unternehmen ein, von dem Sie den höheren Arbeitslohn erhalten.

Bei jedem weiteren Beschäftigungsverhältnis (Nebenarbeitsverhältnis) ist der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vorzunehmen. 

Alle weiteren Beschäftigungsverhältnisse sind beim Hauptarbeitgeber anzuzeigen.

Ein Antrag beim Finanzamt auf Zuteilung der Steuerklasse VI ist nicht erforderlich.

Wird Arbeitslohn nach der Steuerklasse VI versteuert, sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung bei Ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben (s. weiterführende Informationen).

Voraussetzungen

Es bestehen Arbeitsverhältnisse mit mehreren Unternehmen.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Gebühren (Kosten)

Keine

Fristen

Keine

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an Ihren Arbeitgeber.

Anträge / Formulare

Gegebenenfalls benötigt das Unternehmen, bei dem Sie beschäftigt sind, eine schriftliche Mitteilung darüber, ob es sich um eine Haupt- oder Nebenbeschäftigung handelt.

Verfahrensablauf

Sie teilen dem Unternehmen, bei dem Sie beschäftigt sind, mit, ob es sich um ein Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis handelt. Das Unternehmen bei dem das Nebenarbeitsverhältnis besteht, besteuert den Arbeitslohn nach Steuerklasse VI.

Rechtsgrundlage

§ 38b Einkommensteuergesetz (EStG);
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__38b.html
§ 39e Absatz 4 Einkommensteuergesetz (EStG);
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39e.html
§ 46 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG);
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__46.html

Fachlich freigegeben durch

Freie und Hansestadt Hamburg

Finanzbehörde - Steuerverwaltung - 
 

Fachlich freigegeben am

15.12.2020

Zuständigkeitssuche

Die Suche nach Zuständigkeiten auf Basis des BUS können über sogenannte Includes in bestehende Webseiten eingebunden werden. Als Einbindungsart stehen folgenden Typen zur Verfügung:  

  • per Fenster- oder Frame-Include (URL) 

  • per Browserfenster 

  • per PHP-Include 

  • per Javascript-Include 

Als Teilnehmer des BUS haben Sie die Möglichkeit über bestehende Abfrage-Vorlagen oder durch das Erstellen eigener Abfragen Ihre persönliche Zuständigkeitssuche anzulegen.  

Bei der Gestaltung Ihrer Abfragen steht Ihnen ein Designer zur Verfügung mit dessen Hilfe Sie alle notwendigen Seiten zur Darstellung der Informationen Ihren Wünschen gemäß gestalten können. Angefangen von der Suchmaske, über die Suchergebnisseite bis zur detaillierten Darstellung von Leistungen und Organisationseinheiten.