Was erledige ich wo?

Hier finden Sie Informationen zu behördlichen Dienstleistungen und die dafür verantwortlichen Stellen in der Musterstadt Sachsen-Anhalt. 

Bezeichnung:
Sicherheitsbericht von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Störfall-Verordnung einreichen
Beschreibung:

Teaser

Neue oder aktualisierte Sicherheitsberichte von Betriebsbereichen der oberen Klassen müssen der zuständigen Behörde zur Prüfung vorgelegt werden.

Allgemeine Informationen

Als Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse sind Sie verpflichtet, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, der mindestens die in Anhang II der Störfall-Verordnung aufgeführten Angaben und Informationen enthält. Der Sicherheitsbericht ist der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen, von der zuständigen Behörde gesetzten Frist vor Inbetriebnahme vorzulegen.

Sicherheitsberichte sind regelmäßig zu überprüfen, und zwar:

  1. mindestens alle fünf Jahre,
  2. bei einer störfallrelevanten Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
  3. nach einem Ereignis nach Anhang VI Teil 1 und
  4. zu jedem anderen Zeitpunkt, wenn neue Umstände dies erfordern, oder um den neuen sicherheitstechnischen Kenntnisstand sowie aktuelle Erkenntnisse zur Beurteilung der Gefahren zu berücksichtigen.

Soweit sich bei der Überprüfung herausstellt, dass sich erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der mit einem Störfall verbundenen Gefahren ergeben könnten, haben Sie den Sicherheitsbericht unverzüglich zu aktualisieren. Die aktualisierten Teile des Sicherheitsberichtes sind der zuständigen Behörde unverzüglich, im Fall einer störfallrelevanten Änderung mindesten einen Monat vor Durchführung der Änderung, vorzulegen.

Die zuständige Behörde ist verpflichtet, Ihnen das Ergebnis ihrer Prüfung des Sicherheitsberichtes innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen, soweit der Sicherheitsbericht nicht Gegenstand eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist.

Erforderliche Unterlagen

Sicherheitsbericht mit entprechenden Angaben gemäß der Störfall-Verordnung.

Fristen

Sicherheitsberichte sind der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen, von der zuständigen Behörde gesetzten Frist vor Inbetriebnahme vorzulegen.

Aufgrund von störfallrelevanten Änderungen aktualisierte Teile eines Sicherheitsberichtes sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung vorzulegen, ansonsten sind aktualisierte Teile von Sicherheitsberichten unverzüglich vorzulegen.

Rechtsbehelf

Diese Verwaltungsleistung stellt kein Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt in Halle (Saale).

Verfahrensablauf

Der Sicherheitsbericht ist schriftlich auf dem Postweg bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz

Fachlich freigegeben am

07.12.2020

Zuständigkeitssuche

Die Suche nach Zuständigkeiten auf Basis des BUS können über sogenannte Includes in bestehende Webseiten eingebunden werden. Als Einbindungsart stehen folgenden Typen zur Verfügung:  

  • per Fenster- oder Frame-Include (URL) 

  • per Browserfenster 

  • per PHP-Include 

  • per Javascript-Include 

Als Teilnehmer des BUS haben Sie die Möglichkeit über bestehende Abfrage-Vorlagen oder durch das Erstellen eigener Abfragen Ihre persönliche Zuständigkeitssuche anzulegen.  

Bei der Gestaltung Ihrer Abfragen steht Ihnen ein Designer zur Verfügung mit dessen Hilfe Sie alle notwendigen Seiten zur Darstellung der Informationen Ihren Wünschen gemäß gestalten können. Angefangen von der Suchmaske, über die Suchergebnisseite bis zur detaillierten Darstellung von Leistungen und Organisationseinheiten.