Was erledige ich wo?

Hier finden Sie Informationen zu behördlichen Dienstleistungen und die dafür verantwortlichen Stellen in der Musterstadt Sachsen-Anhalt. 

Bezeichnung:
Erlaubnis für die Berufsbezeichnung "Podologe/Podologin" beantragen
Beschreibung:

Allgemeine Informationen

Bei der Tätigkeit als Fußpfleger/in wird zwischen der kosmetischen und der medizinischen Fußpflege unterschieden. Die kosmetische Fußpflege (am gesunden Fuß) kann erlaubnisfrei ausgeübt werden, ist aber beim Gewerbeamt anzumelden. Die medizinische Fußpflege oder Podologie ist per Gesetz als eine heilberufliche Tätigkeit eingeordnet worden und damit erlaubnispflichtig. Sie beinhaltet eine Behandlung am gesunden, von Schädigungen bedrohten und/oder bereits geschädigten Fuß.

Wenn Sie die Berufsbezeichnung Podologe/in bzw. medizinische/r Fußpfleger/in führen wollen, benötigen Sie dazu entweder die Erlaubnis oder die Berechtigung oder staatliche Anerkennung nach dem Podologengesetz (PodG). Ausnahmen und spezielle Fallgruppen sind ebenfalls im Gesetz geregelt.

Die Erlaubnis wird – auf Antrag - erteilt, wenn der Antragsteller

  • die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,
  • sich keines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  • in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet ist und
  • über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Eine Anerkennung ausländischer Abschlüsse ist nach dem Podologengesetz bei Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes möglich. Für die Anerkennung von Abschlüssen, die in den Mitgliedstaaten der EU erworben wurden, gelten spezielle Anerkennungsrichtlinien. Die Berufsbezeichnung kann dabei auch geführt werden, wenn der Antragsteller

  • einen Nachweis vorlegt, aus dem sich ergibt, dass die Ausbildung als Podologe oder Podologin bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes anerkannt wurde,
  • über eine dreijährige Berufserfahrung in der Podologie in dem Mitgliedstaats verfügt, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, und
  • der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.  

Gebühren (Kosten)

Für die Genehmigung der Berufsbezeichnung wird entsprechend den gesetzlichen Regelungen des Landes eine Verwaltungsgebühr erhoben. Hinzu kann die Postzustellungsgebühr kommen.

Zuständige Stelle

Landesverwaltungsamt

Zuständigkeitssuche

Die Suche nach Zuständigkeiten auf Basis des BUS können über sogenannte Includes in bestehende Webseiten eingebunden werden. Als Einbindungsart stehen folgenden Typen zur Verfügung:  

  • per Fenster- oder Frame-Include (URL) 

  • per Browserfenster 

  • per PHP-Include 

  • per Javascript-Include 

Als Teilnehmer des BUS haben Sie die Möglichkeit über bestehende Abfrage-Vorlagen oder durch das Erstellen eigener Abfragen Ihre persönliche Zuständigkeitssuche anzulegen.  

Bei der Gestaltung Ihrer Abfragen steht Ihnen ein Designer zur Verfügung mit dessen Hilfe Sie alle notwendigen Seiten zur Darstellung der Informationen Ihren Wünschen gemäß gestalten können. Angefangen von der Suchmaske, über die Suchergebnisseite bis zur detaillierten Darstellung von Leistungen und Organisationseinheiten.