Was erledige ich wo?
Hier finden Sie Informationen zu behördlichen Dienstleistungen und die dafür verantwortlichen Stellen in der Musterstadt Hessen.
Leistungsbeschreibung
Ist ein/e Steuerberater/in oder Steuerbevollmächtigte/r länger als einen Monat daran gehindert, den Beruf auszuüben, muss sie/er einen allgemeinen Vertreter bestellen. Auf Antrag der/des Steuerberaterin/Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten kann auch die zuständige Steuerberaterkammer eine/n Vertreter/in bestellen, wenn die/ der zu Vertretende keine/n Steuerberater/in oder Steuerbevollmächtigten findet, die/der zu einer Vertretung bereit ist.
Hat die/der Steuerberater/in oder Steuerbevollmächtigte es unterlassen, eine/n allgemeine/n Vertreter/in zu bestellen oder die Bestellung einer/eines Vertreterin/Vertreters bei der Steuerberaterkammer zu beantragen, kann die Steuerberaterkammer von Amts wegen eine/n Vertreter/in bestellen, wenn die vorherige Aufforderung selbst eine/n Vertreter/in zu bestellen oder die Bestellung einer/eines Vertreterin/Vertreters zu beantragen erfolglos war.
Die/der allgemeine Vertreter/in kann für einen Zeitraum von bis zu 2 Jahren bestellt werden. Ist die/der Steuerberater/in oder Steuerbevollmächtigte ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis eingegangen, erfolgt die Bestellung der/des allgemeinen Vertreterin/ Vertreters für die Dauer des Dienst- oder Amtsverhältnisses.
Das Amt der/des allgemeinen Vertreterin/Vertreters beginnt mit der Bestellung und endet mit dem Ablauf des Bestellungszeitraumes oder durch Widerruf der Bestellung.
An wen muss ich mich wenden?
Bestellt die/der Steuerberater/in oder Steuerbevollmächtigte selbst eine/n Vertreter/in, ist eine Anzeige bei der Steuerberaterkammer erforderlich, deren Mitglied die/der Steuerberater/in oder Steuerbevollmächtigte ist. In dem anderen oben genannten Fall ist ein Antrag bei der Kammer erforderlich.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Bestellung erfolgt durch formlosen Antrag bzw. Anzeige. Bezüglich der erforderlichen Unterlagen empfiehlt sich eine Rücksprache mit der Steuerberaterkammer.
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten für die Bestellung einer/eines allgemeinen Vertreterin/Vertreters durch die Steuerberaterkammer Hessen betragen gem. § 7 Abs. 1 Ziffer 9 der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Hessen 120,00 Euro .
Die/der allgemeine Vertreter/in führt nach ihrer/seiner Bestellung sein Amt für Rechnung und auf Kosten der/des verhinderten Steuerberaterin/Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten. Sie/er hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
Rechtsgrundlage
•§ 69 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Steuerberaterkammer Hessen.
Zuständigkeitssuche
Die Suche nach Zuständigkeiten auf Basis des Hessen-Finders können über sogenannte Includes in bestehende Webseiten eingebunden werden. Als Einbindungsart stehen folgenden Typen zur Verfügung:
- per Fenster- oder Frame-Include (URL)
- per Browserfenster
- per PHP-Include
- per Javascript-Include
Als Teilnehmer des Hessen-Finders haben Sie die Möglichkeit über bestehende Abfrage-Vorlagen oder durch das Erstellen eigener Abfragen Ihre persönliche Zuständigkeitssuche anzulegen.
Bei der Gestaltung Ihrer Abfragen steht Ihnen ein Designer zur Verfügung mit dessen Hilfe Sie alle notwendigen Seiten zur Darstellung der Informationen Ihren Wünschen gemäß gestalten können. Angefangen von der Suchmaske, über die Suchergebnisseite bis zur detailierten Darstellung von Leistungen und Organisationseinheiten.