Was erledige ich wo?
Hier finden Sie Informationen zu behördlichen Dienstleistungen und die dafür verantwortlichen Stellen in der Musterstadt Hessen.
Leistungsbeschreibung
Im Grundbuch wird jedes Grundstück unter einer laufenden Nummer geführt. Wenn Sie einen Teil eines Grundstücks zum Beispiel verkaufen wollen, dann kann dies nur vollzogen werden, wenn vorher ein Grenzfestlegungsverfahren durchgeführt wurde. Im Rahmen dessen werden die neuen Grenzpunkte und Grenzen festgelegt, auf Wunsch abgemarkt und anschließend ins Liegenschaftskataster übernommen.
Nach erfolgter Grenzfestlegung wird das Flurstück im Liegenschaftskataster zerlegt und im Anschluss vom Amt für Bodenmanagement eine Fortführungsmitteilung ausgestellt. Diese muss für die Abschreibung des Grundstücksteils im Grundbuch zugrunde liegen. Die Grenzfestlegung und Zerlegung dienen somit der Vorbereitung der Teilung des Grundstücks im Grundbuch.
Für die Teilung im Grundbuch sind verschiedene öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten. Die ausführende Vermessungsstelle steht Ihnen dabei beratend zur Seite. Insbesondere ist bei jeder Teilung eine Genehmigung nach § 7 der Hessischen Bauordnung erforderlich. Die beauftragte Vermessungsstelle prüft die rechtlichen Voraussetzungen und kann ggf. die notwendigen Unterlagen erstellen.
Zur Abmarkung:
Der Gesetzgeber stellt den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern frei, die Grenzpunkte durch Abmarkung in der Örtlichkeit kenntlich zu machen.
Durch eine Abmarkung wird ein Grenzpunkt mit Hilfe eines festen, dauerhaft und örtlich erkennbaren Grenzzeichens markiert. Diese Grenzzeichen (zum Beispiel Grenzsteine, Kunststoffmarken oder Metallbolzen) dienen dabei der Klarheit über den Grenzverlauf vor Ort und können somit auch nachhaltig zum Grenzfrieden beitragen, zum Beispiel auch zur Vermeidung von Nachbarschaftsstreitigkeiten über den Verlauf der Grenzen.
Daher sollten Sie in Erwägung ziehen, gleichzeitig die Abmarkung der Grenzpunkte durchführen zu lassen. Hierzu berät Sie gern die angefragte Vermessungsstelle.
Bei einer erst später beantragten Abmarkung, die in einem neuen Verwaltungsverfahren wiederum ausschließlich durch eine befugte Vermessungsstelle vorgenommen werden darf, muss immer zuerst eine Feststellung der abzumarkenden Grenzpunkte erfolgen, hierdurch können zusätzliche Kosten entstehen.
Teaser
Wenn Sie einen Teil Ihres Grundstücks abtrennen möchten, bedarf es in den meisten Fällen im Vorfeld einer Zerlegung des Flurstücks im Liegenschaftskataster. Dies wird im Rahmen eines Grenzfestlegungsverfahrens durchgeführt.
Verfahrensablauf
- Nach Erhalt der Anfrage erfolgt eine Beratung und auf Wunsch eine Kostenschätzung.
- Vorbereitung und Abstimmung eines Anhörungs und Vermessungstermins mit allen Beteiligten.
- Festlegung der neuen Grenzen und eventuell Abmarkung der Grenzpunkte.
- Fertigung einer Niederschrift über die Grenzfestlegung und eventuell Abmarkung und schriftliche Bekanntgabe dieser an die Beteiligten.
- Kostenfestsetzung der Grenzfestlegung durch die Vermessungsstelle.
- Übernahme der Vermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster und schriftliche Bekanntgabe mittels Fortführungsmitteilung an die Beteiligten.
- Kostenfestsetzung der Übernahme in das Liegenschaftskataster durch das Amt für Bodenmanagement.
Zuständige Stelle
Grenzfestlegungen führen die im Land Hessen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure oder die jeweils zuständigen Ämter für Bodenmanagement durch.
Wenn Sie Ihrer Verpflichtung zur Beauftragung einer Gebäudeeinmessung nicht fristgerecht bis zur Fertigstellung des Rohbaus nachkommen, können diese Stellen nach vorheriger Aufforderung und dem Verstreichen einer Frist von 21 Tagen auch ohne Auftrag (d.h. von Amts wegen) tätig werden.
Voraussetzungen
Sie können einen Antrag auf Grenzfestlegung stellen, wenn Sie:
- Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer,
- Behörde
- oder vom obigen Personenkreis bevollmächtigt sind
Welche Unterlagen werden benötigt?
Im Fall der Antragsbevollmächtigung:
- Vorlage der entsprechenden Vollmacht
Im Fall, dass die Kosten von einem Dritten übernommen werden:
- Kostenübernahmeerklärung
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten werden von allen Vermessungsstellen einheitlich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (VwKostO-MWEVW) erhoben.
Die Gebühr setzt sich aus den folgenden Parametern zusammen:
- Anzahl der neu festgelegten und der festgestellten Grenzpunkte
- Wert der Vermessungsfläche
- Anzahl der abgemarkten Grenzpunkte
Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller ist die Kostenschuldnerin beziehungsweise der Kostenschuldner. Im Fall, dass die Kosten von einem Dritten übernommen werden sollen, ist eine Kostenübernahmeerklärung notwendig.
Eine unverbindliche Kostenschätzung kann im Vorfeld angefragt werden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind keine Fristen zu beachten.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert durchschnittlich 10 Wochen. In komplexen Fällen im Zusammenhang mit der Genehmigung nach § 7 der Hessischen Bauordnung (HBO) kann sich die Bearbeitungszeit verlängern.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen:
- den Grenzfestlegungs- und Abmarkungsbescheid und
- die Fortführungsmitteilung.
- Klage gegen den Kostenbescheid
Anträge / Formulare
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Was sollte ich noch wissen?
Für die Teilung im Grundbuch sind verschiedene öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten. Die ausführende Vermessungsstelle steht Ihnen dabei beratend zur Seite. Insbesondere ist bei jeder Teilung eine Genehmigung nach § 7 der Hessischen Bauordnung (HBO) erforderlich. Die beauftragte Vermessungsstelle prüft die rechtlichen Voraussetzungen und kann gegebenenfalls die notwendigen Unterlagen erstellen.
Unterstützende Institutionen
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
Fachlich freigegeben am
Zuständigkeitssuche
Die Suche nach Zuständigkeiten auf Basis des Hessen-Finders können über sogenannte Includes in bestehende Webseiten eingebunden werden. Als Einbindungsart stehen folgenden Typen zur Verfügung:
- per Fenster- oder Frame-Include (URL)
- per Browserfenster
- per PHP-Include
- per Javascript-Include
Als Teilnehmer des Hessen-Finders haben Sie die Möglichkeit über bestehende Abfrage-Vorlagen oder durch das Erstellen eigener Abfragen Ihre persönliche Zuständigkeitssuche anzulegen.
Bei der Gestaltung Ihrer Abfragen steht Ihnen ein Designer zur Verfügung mit dessen Hilfe Sie alle notwendigen Seiten zur Darstellung der Informationen Ihren Wünschen gemäß gestalten können. Angefangen von der Suchmaske, über die Suchergebnisseite bis zur detailierten Darstellung von Leistungen und Organisationseinheiten.