Was erledige ich wo?

Hier finden Sie Informationen zu behördlichen Dienstleistungen und die dafür verantwortlichen Stellen in der Musterstadt Hessen.

Bezeichnung:
Antrag auf Grundstücksteilung beglaubigen lassen
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Grundstücke als räumlich zusammenhängende wirtschaftliche Einheit können aus mehreren Flurstücken bestehen, die auch im Grundbuch als verschiedene Grundstücke geführt werden. Erst wenn die Flurstücke unter einer laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs geführt werden, handelt es sich auch um ein Grundstück im Rechtssinne.

Eine Teilung von Grundstücken im Grundbuch kann nötig werden, um örtlich und wirtschaftlich einheitliche Grundstücke herzustellen.

Bei der Erstellung des Antrages auf Grundstückteilung beraten Sie auf Anfrage die Ämter für Bodenmanagement oder die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure. Diese unterstützen Sie bei der Erstellung des Antrages für die Änderung der Eintragungen im Grundbuch und sind befugt Ihre Unterschrift öffentlich zu beglaubigen.
 

Teaser

Wenn Sie Grundstücke im Grundbuch teilen möchten, um örtlich und wirtschaftlich einheitliche Grundstücke herzustellen, müssen Sie einen Antrag beim Grundbuchamt stellen. 

Verfahrensablauf

Wenn Sie einen Antrag auf Grundstücksteilung stellen und Ihre Unterschrift öffentlich beglaubigen lassen wollen:

  • Sie wenden sich an das Amt für Bodenmanagement oder an eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin bzw. Vermessungsingenieur wegen einer Beratung.
  • Die gewählte Behörde prüft die Erfüllung der Voraussetzungen einer Grundstücksteilung im Grundbuch und erstellt den Antrag auf Grundstücksteilung.
  • Sie stimmen einen Termin zur Antragsunterzeichnung mit öffentlicher Beglaubigung der Unterschrift mit der gewählten Behörde ab.
  • Die Behörde leitet den Antrag an das zuständige Grundbuchamt weiter.
     

Zuständige Stelle

Ämter für Bodenmanagement (ÄfB), Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (ÖbVI) und Kommunalbehörden nach § 15 Abs. 2 und 3 HVGG

Voraussetzungen

Sie können die Unterschriften auf einem Antrag auf Teilung öffentlich beglaubigen lassen, wenn Sie:

  • Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer oder
  • vom obigen Personenkreis bevollmächtigt sind
  • persönlich erscheinen und
  • ein gültiges Ausweisdokument mitbringen.
     

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Ausweisdokument aller Antragstellenden
  • Im Fall der Antragsbevollmächtigung: Vorlage der entsprechenden Vollmacht
  • Ggf. Antrag auf Grundstücksteilung
     

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung der Behörde ist mit der Weitergabe des Antrages an das Grundbuch erledigt.

Was sollte ich noch wissen?

Die Unterschrift der Eigentümerinnen und Eigentümer auf einem Antrag auf Grundstücksteilung kann von den Ämtern für Bodenmanagement oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieuren öffentlich beglaubigt werden, wenn die Teilung erforderlich ist, um örtlich und wirtschaftlich einheitliche Grundstücke herzustellen.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen 

Fachlich freigegeben am

01.11.2023
Aktuell gewählt: Musterstadt Hessen

Zuständigkeitssuche

Die Suche nach Zuständigkeiten auf Basis des Hessen-Finders können über sogenannte Includes in bestehende Webseiten eingebunden werden. Als Einbindungsart stehen folgenden Typen zur Verfügung:

  • per Fenster- oder Frame-Include (URL)
  • per Browserfenster
  • per PHP-Include
  • per Javascript-Include

Als Teilnehmer des Hessen-Finders haben Sie die Möglichkeit über bestehende Abfrage-Vorlagen oder durch das Erstellen eigener Abfragen Ihre persönliche Zuständigkeitssuche anzulegen.

Bei der Gestaltung Ihrer Abfragen steht Ihnen ein Designer zur Verfügung mit dessen Hilfe Sie alle notwendigen Seiten zur Darstellung der Informationen Ihren Wünschen gemäß gestalten können. Angefangen von der Suchmaske, über die Suchergebnisseite bis zur detailierten Darstellung von Leistungen und Organisationseinheiten.