Was erledige ich wo?

Hier finden Sie Informationen zu behördlichen Dienstleistungen und die dafür verantwortlichen Stellen in der Musterstadt Hessen.

Bezeichnung:
Anzeige der Fortsetzung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen im zulassungspflichtigen Handwerk Bestätigung
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Als Handwerkerin oder Handwerker aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz müssen Sie anzeigen, wenn sie vorübergehend und gelegentlich zulassungspflichtige Dienstleitungen in Deutschland erbringen wollen.

Nach der erstmaligen Anzeige müssen Sie vor Ablauf von 12 Monaten der zuständigen Handwerkskammer mitteilen, wenn Sie auch im Folgejahr grenzüberschreitend Dienstleistungen in Deutschland erbringen wollen.

Wenn Sie die Handwerksleistungen über mehrere Jahre erbringen, müssen Sie dies jeweils spätestens alle 12 Monate bei der Handwerkskammer anzeigen. Die Anzeige müssen Sie an die Handwerkskammer richten, die für die Erstanzeige zuständig war. Im Regelfall ist das die Handwerkskammer, in deren Kammerbezirk die erstmalige Leistungserbringung stattfand.

Wesentliche Änderungen von Umständen, welche die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen (zum Beispiel Wechsel des Betriebsverantwortlichen, Erbringung neuer zulassungspflichtiger Handwerkstätigkeiten), müssen Sie jedoch schriftlich oder elektronisch im Rahmen einer Änderungsanzeige anzeigen. Dabei müssen Sie das weitere Vorliegen der Voraussetzungen zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung nachweisen.

Teaser

Wenn Sie bereits erstmalig die grenzüberschreitende Erbringung von zulassungspflichtigen Handwerksleistungen mitgeteilt haben, müssen Sie vor Ablauf eines Jahres anzeigen, wenn Sie diese ohne wesentliche Änderungen auch im Folgejahr erbringen wollen.

Verfahrensablauf

Die Anzeige der Fortsetzung der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung kann formlos erfolgen.

Sie können die Anzeige daher schriftlich per Post aber auch per E-Mail oder gegebenenfalls online über Verwaltungsportale oder die Website der zuständigen Handwerkskammer machen.

Zuständige Stelle

Handwerkskammer, in deren Bezirk die erstmalige Anzeige erfolgt ist.

Voraussetzungen

Die erstmalige Anzeige der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung ist bereits erfolgt und es wurde bestätigt, dass die rechtlichen Voraussetzungen vorlagen.

Im Folgejahr sollen weiter Dienstleistungen im Inland erbracht werden.

Es liegt keine wesentliche Änderung von Umständen vor, das heißt:

  • Es sollen keine anderen zulassungspflichtigen Dienstleistungen in Deutschland ausgeübt werden als diejenigen, die Gegenstand der Erstanzeige waren.
  • Die Person, die als Betriebsleitung verantwortlich ist und über die erforderlichen Berufsqualifikationen verfügt, ist auch weiterhin im Betrieb tätig.
  • Die rechtmäßige Niederlassung im Herkunftsstaat für die berufliche Betätigung besteht fort.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige muss vor Ablauf von 12 Monaten nach der Erst- oder der letzten Folgeanzeige geschehen, wenn weiterhin eine Dienstleistungserbringung in Deutschland beabsichtigt ist.

Bearbeitungsdauer

Nach der Anzeige dürfen die Dienstleistungen für die folgenden 12 Monate weiter erbracht werden.  

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Wohnen und Verkehr

Fachlich freigegeben am

31.07.2023
Aktuell gewählt: Musterstadt Hessen

Zuständigkeitssuche

Die Suche nach Zuständigkeiten auf Basis des Hessen-Finders können über sogenannte Includes in bestehende Webseiten eingebunden werden. Als Einbindungsart stehen folgenden Typen zur Verfügung:

  • per Fenster- oder Frame-Include (URL)
  • per Browserfenster
  • per PHP-Include
  • per Javascript-Include

Als Teilnehmer des Hessen-Finders haben Sie die Möglichkeit über bestehende Abfrage-Vorlagen oder durch das Erstellen eigener Abfragen Ihre persönliche Zuständigkeitssuche anzulegen.

Bei der Gestaltung Ihrer Abfragen steht Ihnen ein Designer zur Verfügung mit dessen Hilfe Sie alle notwendigen Seiten zur Darstellung der Informationen Ihren Wünschen gemäß gestalten können. Angefangen von der Suchmaske, über die Suchergebnisseite bis zur detailierten Darstellung von Leistungen und Organisationseinheiten.