Was erledige ich wo?

Hier finden Sie Informationen zu behördlichen Dienstleistungen und die dafür verantwortlichen Stellen in der Musterstadt Hessen.

Bezeichnung:
Lieferantencockpit - Vertragsstörungsmeldung Mitteilung
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Wenn der Rahmenvertragspartner eine Vertragsstörung feststellt, kann er eine Vertragsstörungsmeldung an Sie übermitteln. Sie erhalten die Meldung im Lieferantencockpit über das Katalogsystem. 
Eine Vertragsstörung liegt beispielsweise vor, wenn Vertragsbedingungen nicht eingehalten wurden, eine Vertragsverletzung in betrügerischer Absicht vorgenommen wurde. Eine Vertragsstörung ist kein Mängelbericht. Die Vertragsstörungsmeldung im Lieferantencockpit dient nicht zur Meldung von bestellungs- oder leistungsbezogenen Mängeln in Folge einer Bestellung.

Teaser

Wenn der Vertragspartner eine Vertragsverletzung feststellt, kann er eine Vertragsstörungsmeldung an Sie als Lieferant übermitteln. Sie erhalten die Meldung im Lieferantencockpit.

Verfahrensablauf

Wenn der Rahmenvertragspartner eine Vertragsverletzung feststellt, erhalten Sie im Lieferantencockpit eine Vertragsstörungsmeldung.

  • Sie melden sich im Lieferantencockpit mit Ihrem "Einheitlichen Unternehmenskonto“ an.
  • Sie können die Vertragsstörungsmeldung aufrufen und bekommen diese angezeigt.

Voraussetzungen

  • Sie müssen einen gültigen Rahmenvertrag mit der öffentlichen Verwaltung haben.
  • Es muss sich um eine Störung in der Leistungserbringung auf Grundlage des Rahmenvertrages handeln.
  • Sie haben mit Ihrem Rahmenvertragspartner die Nutzung des Lieferantencockpits vereinbart. 
     

Welche Unterlagen werden benötigt?

Keine.

Welche Gebühren fallen an?

Kostenlos.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung erfolgt umgehend.

Rechtsgrundlage

§ 58 Bundeshaushaltsordnung (BHO), § 70 Bundeshaushaltsordnung (BHO) i.V.m. den Regelungen der Verwaltungsvorschrift (VV) zu §§ 58 und 70 (in der aktellen Fassung), § 58 Landeshaushaltsordnung (LHO), § 70 Landeshaushaltsordnung (LHO), Nr. 12.3 Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 70 Landeshaushaltsordnung (LHO), § 12 Verwaltungsvorschrift (VV)Besch

Rechtsbehelf

Dies ist von den jeweiligen Rahmenverträgen abhängig .

Herausgebende Stelle

Freie Hansestadt Bremen
Senator für Finanzen

Aktuell gewählt: Musterstadt Hessen

Zuständigkeitssuche

Die Suche nach Zuständigkeiten auf Basis des Hessen-Finders können über sogenannte Includes in bestehende Webseiten eingebunden werden. Als Einbindungsart stehen folgenden Typen zur Verfügung:

  • per Fenster- oder Frame-Include (URL)
  • per Browserfenster
  • per PHP-Include
  • per Javascript-Include

Als Teilnehmer des Hessen-Finders haben Sie die Möglichkeit über bestehende Abfrage-Vorlagen oder durch das Erstellen eigener Abfragen Ihre persönliche Zuständigkeitssuche anzulegen.

Bei der Gestaltung Ihrer Abfragen steht Ihnen ein Designer zur Verfügung mit dessen Hilfe Sie alle notwendigen Seiten zur Darstellung der Informationen Ihren Wünschen gemäß gestalten können. Angefangen von der Suchmaske, über die Suchergebnisseite bis zur detailierten Darstellung von Leistungen und Organisationseinheiten.