Was erledige ich wo?

Hier finden Sie Informationen zu behördlichen Dienstleistungen und die dafür verantwortlichen Stellen in der Musterstadt Hessen.

Bezeichnung:
Anzeige einer Arzneimittelvermittlung
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie eine Arzneimittelvermittlung gemäß § 52c AMG betreiben möchten, müssen Sie dies vorher anzeigen.   

Teaser

Sie wollen eine Vermittlung von Arzneimitteln anzeigen?

Verfahrensablauf

-    Sie reichen Ihre Anzeige über das Online-Formular bei der zuständigen Behörde ein und laden gegebenenfalls das erforderliche Dokument hoch,
-    die Bestätigung wird ausgestellt, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
 

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege.

Zuständige Stelle

Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege.

Voraussetzungen

-  Wenn Sie als selbständiger Vermittler tätig sind, müssen Sie ein Gewerbe angemeldet haben 

-  Sie dürfen als Arzneimittelvermittler gemäß §52c Absatz 1 nur tätig werden, wenn Sie Ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

- Gewerbeanmeldung (bei Selbständigkeit)
 

Welche Gebühren fallen an?

Gebühr: EUR 25,00 - 250,00

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige muss vor Beginn der Aufnahme der Tätigkeit erfolgen
 

Bearbeitungsdauer

Bearbeitungsdauer: 2 - 4 Wochen

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage
 

Anträge / Formulare

Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
 

Was sollte ich noch wissen?

Die Überwachung sieht neben einer risikoabgestuften Inspektion von Betrieben die Entnahme und Untersuchung von Arzneimittelproben vor. Damit die Behörde ihrer Überwachungspflicht nachkommen kann, besteht eine Anzeigepflicht (§ 67 Arzneimittelgesetz - AMG) für „Betriebe und Einrichtungen, die Arzneimittel entwickeln, herstellen, klinisch prüfen oder einer Rückstandsprüfung unterziehen, prüfen, lagern, verpacken, in den Verkehr bringen oder sonst mit ihnen Handel treiben“. 

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

15.12.2022
Aktuell gewählt: Musterstadt Hessen

Zuständigkeitssuche

Die Suche nach Zuständigkeiten auf Basis des Hessen-Finders können über sogenannte Includes in bestehende Webseiten eingebunden werden. Als Einbindungsart stehen folgenden Typen zur Verfügung:

  • per Fenster- oder Frame-Include (URL)
  • per Browserfenster
  • per PHP-Include
  • per Javascript-Include

Als Teilnehmer des Hessen-Finders haben Sie die Möglichkeit über bestehende Abfrage-Vorlagen oder durch das Erstellen eigener Abfragen Ihre persönliche Zuständigkeitssuche anzulegen.

Bei der Gestaltung Ihrer Abfragen steht Ihnen ein Designer zur Verfügung mit dessen Hilfe Sie alle notwendigen Seiten zur Darstellung der Informationen Ihren Wünschen gemäß gestalten können. Angefangen von der Suchmaske, über die Suchergebnisseite bis zur detailierten Darstellung von Leistungen und Organisationseinheiten.