Was erledige ich wo?

Hier finden Sie Informationen zu behördlichen Dienstleistungen und die dafür verantwortlichen Stellen in der Musterstadt Hessen.

Bezeichnung:
Unfall oder Betriebsstörung mit Gefahrstoffen anzeigen
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Einen Unfall oder eine Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen müssen Sie der zuständigen Behörde mitteilen, wenn es zu einer ernsthaften Gesundheitsschädigung Ihrer angestellten Person/en gekommen ist. Ebenfalls müssen Sie Krankheits- und Todesfälle melden, wenn ein konkreter Anhaltspunkt besteht, dass diese durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen verursacht wurden.

Teaser

Wenn ein Unfall oder eine Betriebsstörung bzw. Krankheits- oder Todesfälle in Zusammenhang mit Gefahrstoffen in Ihrem Unternehmen aufgetreten sind, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Verfahrensablauf

Einen Unfall oder eine Betriebsstörung müssen Sie per Mail oder postalisch der zuständigen Behörde anzeigen:
•    Sie reichen Ihre Anzeige ein.
•    Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige.
•    Die zuständige Behörde fordert ggf. Unterlagen nach

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Arbeitsschutzvollzugsdezernate bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen, Kassel.

Zuständige Stelle

Arbeitsschutzvollzugsdezernate bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen, Kassel

Welche Unterlagen werden benötigt?

Anzeige Unfall oder Betriebsstörung
•    Unfallort / Ort des Schadensfalles
•    geschädigte Person(en) (Anzahl, Namen) 
•    verursachende Gefahrstoff
•    Arbeitgeber der geschädigten Person(en) bzw. betroffene Firma (jeweils mit Adresse)
•    Ansprechpartner am Unfallort / Ort des Schadensfalls
•    Unfallzeitpunkt 
•    Unfallhergang 
•    Art der Verletzungen / Tod / Schadensereignis

Anzeige Krankheits oder Todesfälle
•    Beschäftigungsort
•    geschädigte Person(en) (Namen)
•    Verursachende Gefahrstoff
•    Genaue Angabe der Tätigkeit
•    Arbeitgeber der geschädigten Person(en)
•    Nach § 13 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortliche Person
•    Gefährdungsbeurteilung nach § 6. Gefahrstoffverordnung (GefstoffV)

Ggf. Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsbereich
 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Zeitnah zum Ereignis (unverzüglich)

Rechtsgrundlage

§18 Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

12.05.2022
Aktuell gewählt: Musterstadt Hessen

Zuständigkeitssuche

Die Suche nach Zuständigkeiten auf Basis des Hessen-Finders können über sogenannte Includes in bestehende Webseiten eingebunden werden. Als Einbindungsart stehen folgenden Typen zur Verfügung:

  • per Fenster- oder Frame-Include (URL)
  • per Browserfenster
  • per PHP-Include
  • per Javascript-Include

Als Teilnehmer des Hessen-Finders haben Sie die Möglichkeit über bestehende Abfrage-Vorlagen oder durch das Erstellen eigener Abfragen Ihre persönliche Zuständigkeitssuche anzulegen.

Bei der Gestaltung Ihrer Abfragen steht Ihnen ein Designer zur Verfügung mit dessen Hilfe Sie alle notwendigen Seiten zur Darstellung der Informationen Ihren Wünschen gemäß gestalten können. Angefangen von der Suchmaske, über die Suchergebnisseite bis zur detailierten Darstellung von Leistungen und Organisationseinheiten.