Was erledige ich wo?
Hier finden Sie Informationen zu behördlichen Dienstleistungen und die dafür verantwortlichen Stellen in der Musterstadt Hessen.
Leistungsbeschreibung
Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie oder Ihre beauftragten Dritte der zuständigen Arbeitsschutz-Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung übermitteln, wenn
- die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und planmäßig mehr als 20 Beschäftigte auf der Baustelle über eine Dauer von mindestens einer Arbeitsschicht zur selben Zeit Arbeiten verrichten, oder
- der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, wobei ein Personentag die Arbeitsleistung einer Person über eine Arbeitsschicht umfasst.
Die Einrichtung der Baustelle beginnt mit den wesentlichen vorbereitenden Arbeiten am Ort des Bauvorhabens, die unmittelbar vor dessen Durchführung erforderlich sind, zum Beispiel Aufbau von Sozialeinrichtungen, Installation von Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Anlieferung von Baumaterialien, Maschinen und Geräten.
Außerdem müssen Sie die Vorankündigung sichtbar und von äußeren Einwirkungen und Witterungseinflüssen unbeeinträchtigt lesbar auf der Baustelle aushängen.
Bei erheblichen Änderungen müssen Sie die aushängende Vorankündigung aktualisieren. Eine erneute Übermittlung an die zuständige Arbeitsschutz-Behörde ist nicht erforderlich.
Erhebliche Änderungen, die eine Anpassung der Vorankündigung erfordern, sind zum Beispiel
- Wechsel der Bauherren oder der beauftragten Dritten,
- erstmalige Bestellung einer koordinierenden Person oder nachträglicher Wechsel dieser Person,
- Verkürzung der Dauer der Bauarbeiten, sofern dadurch verstärkt gleichzeitig oder in nicht geplanter Schichtarbeit gearbeitet werden muss,
- erstmaliges Tätigwerden von Mitarbeitenden mehrerer Arbeitgeber beziehungsweise Einsatz von Nachunternehmen,
- wesentliche Erhöhung der Höchstzahl von gleichzeitig Mitarbeitenden oder der Anzahl der Arbeitgeber oder der Anzahl der Unternehmen ohne Mitarbeitende.
Teaser
Übermitteln Sie bei größeren Bauvorhaben spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung an die zuständige Arbeitsschutz-Behörde. Diese Vorankündigung müssen Sie außerdem auf der Baustelle sichtbar aushängen und bei erheblichen Änderungen anpassen.
Verfahrensablauf
Prüfen Sie, ob eine Vorankündigung notwendig ist.
Falls eine Vorankündigung notwendig ist:
- Stellen Sie die notwendigen Angaben zusammen.
- Übermitteln Sie die Vorankündigung an die zuständige Arbeitsschutz-Behörde.
- Hängen Sie die Vorankündigung auf der Baustelle aus, sobald die Baustelleneinrichtung beginnt.
- Prüfen Sie bei erheblichen Änderungen bezogen auf den Inhalt der Vorankündigung, ob Sie die ausgehängte Vorankündigung anpassen und umgehend austauschen müssen.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die zuständigen Arbeitsschutzdezernate in den Regierungspräsidien.
Zuständige Stelle
Regierungspräsidien in Hessen
Voraussetzungen
- Die voraussichtliche Dauer der Arbeiten beträgt mehr als 30 Arbeitstage und planmäßig arbeiten mehr als 20 Mitarbeitende zur selben Zeit auf der Baustelle über eine Dauer von mindestens einer Arbeitsschicht oder
- der Umfang der Arbeit überschreitet voraussichtlich 500 Personentage, wobei ein Personentag die Arbeitsleistung einer Person über eine Arbeitsschicht umfasst.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Vorankündigung
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
- Übermittlung der Vorankündigung: spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle
- Aushang der Vorankündigung: spätestens bei Beginn der Einrichtung der Baustelle
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Was sollte ich noch wissen?
Faustregel: Eine Vorankündigung ist in der Regel erforderlich, wenn die Bautätigkeiten einen Einsatz von mindestens 4 Mitarbeitenden über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten erfordern.
Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie der zuständigen Behörde eine notwendige Vorankündigung vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermitteln.
Prüfen Sie, ob Sie zusätzlich zur Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) und eine Unterlage für spätere Arbeiten erstellen müssen.
Treten erhebliche Änderungen ein, ist die Vorankündigung auf der Baustelle zu aktualisieren.
Ehebliche Änderungen bezogen auf den Inhalt der Vorankündigung (Anhang I, BaustellV) sind u.a.:
- Wechsel des/r Bauherren oder des von ihm nach § 4 BaustellV beauftragten Dritten.
- Erstmalige Bestellung des Koordinators bzw. Wechsel des/r bereits bestellten Koordinators/en.
- Verkürzung der Dauer der Bauarbeiten, sofern dadurch verstärkt gleichzeitig oder in nicht geplanter Schichtarbeit gearbeitet werden muss.
- Erstmaliges Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber.
- Wesentliche Erhöhung der Höchstzahl gleichzeitig Beschäftigter oder der Anzahl der Arbeitgeber oder der Anzahl der Unternehmer ohne Beschäftigte.
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Fachlich freigegeben am
Zuständigkeitssuche
Die Suche nach Zuständigkeiten auf Basis des Hessen-Finders können über sogenannte Includes in bestehende Webseiten eingebunden werden. Als Einbindungsart stehen folgenden Typen zur Verfügung:
- per Fenster- oder Frame-Include (URL)
- per Browserfenster
- per PHP-Include
- per Javascript-Include
Als Teilnehmer des Hessen-Finders haben Sie die Möglichkeit über bestehende Abfrage-Vorlagen oder durch das Erstellen eigener Abfragen Ihre persönliche Zuständigkeitssuche anzulegen.
Bei der Gestaltung Ihrer Abfragen steht Ihnen ein Designer zur Verfügung mit dessen Hilfe Sie alle notwendigen Seiten zur Darstellung der Informationen Ihren Wünschen gemäß gestalten können. Angefangen von der Suchmaske, über die Suchergebnisseite bis zur detailierten Darstellung von Leistungen und Organisationseinheiten.