Was erledige ich wo?

Hier finden Sie Informationen zu behördlichen Dienstleistungen und die dafür verantwortlichen Stellen in der Musterstadt Hessen.

Bezeichnung:
Besteuerung des Troncs (Behälter für Zuwendungen für spieltechnisches Personal in der Spielbank) anmelden
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Das für die Spieltische und die Automaten eingesetzte spieltechnische Personal sowie das Kassenpersonal muss alle Trinkgelder, die von den Besucherinnen und Besuchern der Spielbank zugewendet werden, dem dafür aufgestellten Behälter, dem sogenannten „Tronc“, zuführen. Aus diesen Zuwendungen müssen Sie als Spielbankunternehmerin bzw. Spielbankunternehmer eine Abgabe für gemeinnützige Zwecke leisten, die sogenannte „Troncabgabe“.

Die Höhe der von Ihnen zu leistenden Troncabgabe wird durch Rechtsverordnung bestimmt. In Hessen ist hierfür das Ministerium für Inneres und Soziales zuständig.

Die Troncabgabe müssen Sie neben der Spielbankabgabe täglich beim zuständigen Finanzamt anmelden. Sie beträgt mindestens 4 Prozent der zugewendeten Beträge.

Teaser

Zur Anmeldung der Troncabgabe können Sie diese Anwendung verwenden.

Verfahrensablauf

Die Anmeldung zur Troncabgabe können Sie mit dieser Anwendung elektronisch beim Finanzamt einreichen. Es handelt sich um ein Anmeldeverfahren, sodass sich der Verfahrensablauf wie folgt darstellt:

  1. Berechnung der Troncabgabe durch Sie
  2. Einreichung der unterschriebenen Anmeldung beim Finanzamt
  3. Überweisung der Troncabgabe auf das Bankkonto des zuständigen Finanzamtes

Die Abgabe Ihrer Anmeldung bewirkt eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung im Sinne des § 168 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO).

Weicht das Finanzamt in der Überprüfung Ihrer Anmeldung zur Troncabgabe nicht von Ihren Angaben ab, erhalten Sie keine weitere Nachricht und auch keinen gesonderten Bescheid über die Festsetzung der Troncabgabe.

Nur sofern das Finanzamt von Ihren Angaben abweicht, erhalten Sie einen gesonderten Bescheid über die geänderte Festsetzung der Troncabgabe.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt den Finanzämtern.

Voraussetzungen

Sie müssen eine zugelassene Spielbank sein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es sind keine Unterlagen erforderlich.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen die Troncabgabe neben der Spielbankabgabe täglich beim Finanzamt anmelden und entrichten.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist jeweils vom Einzelfall abhängig.

Rechtsbehelf

Der Einspruch ist möglich.

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Was sollte ich noch wissen?

Nach § 12 Absatz 4 Hessisches Spielbankgesetz ist eine Abrechnung mit dem Charakter einer Steueranmeldung zu erstellen. Ein amtlich vorgeschriebener Vordruck besteht hierfür nicht.

Herausgebende Stelle

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Referat St 7 für Verkehrsteuern und Bewertung.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Finanzen

Fachlich freigegeben am

08.06.0022
Aktuell gewählt: Musterstadt Hessen

Zuständigkeitssuche

Die Suche nach Zuständigkeiten auf Basis des Hessen-Finders können über sogenannte Includes in bestehende Webseiten eingebunden werden. Als Einbindungsart stehen folgenden Typen zur Verfügung:

  • per Fenster- oder Frame-Include (URL)
  • per Browserfenster
  • per PHP-Include
  • per Javascript-Include

Als Teilnehmer des Hessen-Finders haben Sie die Möglichkeit über bestehende Abfrage-Vorlagen oder durch das Erstellen eigener Abfragen Ihre persönliche Zuständigkeitssuche anzulegen.

Bei der Gestaltung Ihrer Abfragen steht Ihnen ein Designer zur Verfügung mit dessen Hilfe Sie alle notwendigen Seiten zur Darstellung der Informationen Ihren Wünschen gemäß gestalten können. Angefangen von der Suchmaske, über die Suchergebnisseite bis zur detailierten Darstellung von Leistungen und Organisationseinheiten.