Was erledige ich wo?
Hier finden Sie Informationen zu behördlichen Dienstleistungen und die dafür verantwortlichen Stellen in der Musterstadt Hessen.
Leistungsbeschreibung
Sie haben bereits eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte erhalten. Diese Aufenthaltserlaubnis kann insgesamt für bis zu sechs Monate ausgestellt werden. Sollte diese 6-Monats-Frist noch nicht ausgeschöpft sein, können Sie - u. a. unter der Voraussetzung, dass Sie weiter Ihren Lebensunterhalt sichern - die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Mit der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche können Sie eine Probebeschäftigung, zu deren Ausübung die Qualifikation befähigt, für bis zu zehn Stunden in der Woche ausüben.
Teaser
Als Fachkraft mit Berufsausbildung, die bereits eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche erhalten hat, können Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bis zu einer maximalen Gesamtdauer von sechs Monaten beantragen.
Verfahrensablauf
- Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
- Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
- Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eATKarte) Ihre Fingerabdrücke genommen. Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Zuständige Stelle
die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde
Voraussetzungen
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis müssen Sie dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllen, das heißt:
- Sie besitzen ein anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz).
- Sie besitzen
- eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder
- eine gleichwertige ausländische Berufsqualifikation.
- Gegenstand Ihrer Arbeitsplatzsuche muss die Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung sein, zu dem Sie aufgrund Ihrer Berufsqualifikation befähigt sind.
- Sie verfügen über deutsche Sprachkenntnisse, die der angestrebten Tätigkeit entsprechen. In der Regel sind hier deutsche Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erforderlich.
- Wird eine Beschäftigung in einem reglementierten – beispielsweise medizinischen – Beruf angestrebt, muss eine Berufsausübungserlaubnis bereits erteilt oder zugesagt sein.
- Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
- Die maximale Erteilungsdauer der Aufenthaltserlaubnis in Höhe von sechs Monaten ist noch nicht ausgeschöpft.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Grundsätzlich erfordert die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis die Vorlage der gleichen Unterlagen wie zur Ersterteilung:
- Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
- Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
- Ausbildungszeugnis/ Ausbildungszertifikat über die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung im Original
- Bei einer ausländischen Berufsqualifikation:
- Ausbildungszeugnis/ Ausbildungszertifikat nebst deutscher Übersetzung
- Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung, soweit vorhanden
- Bei reglementierten Berufen: Berufsausübungserlaubnis oder Zusage über die Erteilung
- Nachweis über Deutschsprachkenntnisse
- Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Eigenkapital, Sperrkonto, Verpflichtungserklärung)
- Nachweis über den Krankenversicherungsschutz
- Aktuelle Meldebescheinigung
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Welche Gebühren fallen an?
Kostenhöhe:
- 96,00 bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten
- 93,00 bei einem weiteren Aufenthalt von über drei Monaten
Welche Fristen muss ich beachten?
Spätestens 8 Wochen vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.
Die Aufenthaltserlaubnis wird maximal für sechs Monate ausgestellt. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn diese 6-Monats-Frist noch nicht ausgeschöpft wurde.
Widerspruchsfrist: 1 Monat
Bearbeitungsdauer
Dauer: circa 6 bis 8 Wochen
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer: Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Was sollte ich noch wissen?
Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über den Höchstzeitraum von sechs Monaten hinaus ist ausgeschlossen, wenn innerhalb der Gültigkeit keine angemessene Erwerbstätigkeit gefunden werden konnte. Eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte mit Berufsausbildung kann nur erneut erteilt werden, wenn sich der Ausländer nach seiner Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie er sich zuvor im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit.
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Fachlich freigegeben am
Zuständigkeitssuche
Die Suche nach Zuständigkeiten auf Basis des Hessen-Finders können über sogenannte Includes in bestehende Webseiten eingebunden werden. Als Einbindungsart stehen folgenden Typen zur Verfügung:
- per Fenster- oder Frame-Include (URL)
- per Browserfenster
- per PHP-Include
- per Javascript-Include
Als Teilnehmer des Hessen-Finders haben Sie die Möglichkeit über bestehende Abfrage-Vorlagen oder durch das Erstellen eigener Abfragen Ihre persönliche Zuständigkeitssuche anzulegen.
Bei der Gestaltung Ihrer Abfragen steht Ihnen ein Designer zur Verfügung mit dessen Hilfe Sie alle notwendigen Seiten zur Darstellung der Informationen Ihren Wünschen gemäß gestalten können. Angefangen von der Suchmaske, über die Suchergebnisseite bis zur detailierten Darstellung von Leistungen und Organisationseinheiten.