Was erledige ich wo?
Hier finden Sie Informationen zu behördlichen Dienstleistungen und die dafür verantwortlichen Stellen in der Musterstadt Hessen.
Leistungsbeschreibung
Um an technischen Einrichtungen, die ozonschädigende Stoffe verwenden, zu arbeiten, müssen Sie normalerweise einen Sachkundenachweis erbringen. Dies ist eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung, eine Sachkundebescheinigung nach Chemikalienklimaschutzverordnung oder ein gleichwertiger Nachweis aus dem europäischen Ausland.
Die Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer kann Sie im Einzelfall auf Antrag von der Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung befreien, wenn Sie die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle in einem einschlägigen Handwerk erfüllen oder anderweitig nachweisen, dass Sie für technische oder handwerkliche Tätigkeiten vergleichbar qualifiziert sind. Die zuständige Stelle kann vor einer Entscheidung eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen.
Teaser
Im Einzelfall können Sie von der Erfordernis eines Sachkundenachweises nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung befreit werden.
Verfahrensablauf
Sie stellen zunächst Ihren Antrag auf Befreiung von der Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung bei einer Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer.
- Die Kammer überprüft, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.
- Hierfür fragt die Kammer unter Umständen auch bei weiteren Stellen, wie Innungen oder Berufsvereinigungen, nach.
Nach Bearbeitung Ihres Antrags bekommen Sie ein Schreiben darüber, ob Sie die von der Erfordernis der Ausbildung befreit werden können.
Zuständige Stelle
Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer
Voraussetzungen
- Sie erfüllen die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle
- Alternativ können Sie anderweitig nachweisen, dass Sie zur Ausübung eines Handwerks qualifiziert sind
Welche Unterlagen werden benötigt?
Nachweise über qualifizierende berufliche Tätigkeiten
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an.
Bearbeitungsdauer
- In der Regel mindestens 3 Monate
Rechtsbehelf
- Einspruch.
- Widerspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
- verwaltungsgerichtliche Klage
Anträge / Formulare
- Formulare: nach Vorgabe der zuständigen Stelle
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Fachlich freigegeben am
Zuständigkeitssuche
Die Suche nach Zuständigkeiten auf Basis des Hessen-Finders können über sogenannte Includes in bestehende Webseiten eingebunden werden. Als Einbindungsart stehen folgenden Typen zur Verfügung:
- per Fenster- oder Frame-Include (URL)
- per Browserfenster
- per PHP-Include
- per Javascript-Include
Als Teilnehmer des Hessen-Finders haben Sie die Möglichkeit über bestehende Abfrage-Vorlagen oder durch das Erstellen eigener Abfragen Ihre persönliche Zuständigkeitssuche anzulegen.
Bei der Gestaltung Ihrer Abfragen steht Ihnen ein Designer zur Verfügung mit dessen Hilfe Sie alle notwendigen Seiten zur Darstellung der Informationen Ihren Wünschen gemäß gestalten können. Angefangen von der Suchmaske, über die Suchergebnisseite bis zur detailierten Darstellung von Leistungen und Organisationseinheiten.