Was erledige ich wo?

Hier finden Sie Informationen zu behördlichen Dienstleistungen und die dafür verantwortlichen Stellen in der Musterstadt Hessen.

Bezeichnung:
Eintragen eines Berechtigten, um das Grundbuch zu berichtigen
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Sie sind Gläubigerin oder Gläubiger einer Forderung und können nicht in das Recht oder das Eigentum der Schuldnerin oder des Schuldners vollstrecken, weil diese oder dieser nicht im Grundbuch eingetragen ist?

Das Grundbuch ist infolge der Nichteintragung der oder des Berechtigten unrichtig.

Wenn Sie einen vollstreckbaren Titel gegen die Schuldnerin oder den Schuldner haben, können Sie nach der Grundbuchordnung einen Antrag auf Grundbuchberichtigung stellen. Damit kann die Schuldnerin oder der Schuldner als Rechtsinhaberin oder Rechtsinhaber bzw. Eigentümerin oder Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden. Mit Eintragung kann die Vollstreckung fortgeführt werden.

Teaser

Als Berechtigte/r können Sie einen Antrag auf Grundbuchberichtigung stellen und sich ins Grundbuch eintragen lassen.

Zuständige Stelle

Grundbuchamt des Amtsgerichtes, in dem das Grundbuch geführt wird

Voraussetzungen

  • Vollstreckbarer Titel gegen die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner
  • Schriftlicher Antrag der Vollstreckungsgläubigerin oder des Vollstreckungsgläubigers
  • Das Grundbuch muss infolge der fehlenden Voreintragung einer dinglich berechtigten Vollstreckungsschuldnerin oder eines dinglich berechtigten Vollstreckungsschuldners unrichtig sein.
  • Durch den Antrag nach der Grundbuchordnung können keine weiteren Bewilligungen, Zustimmungen oder Erklärungen Dritter ersetzt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Schriftlicher Antrag der Vollstreckungsgläubigerin oder des Vollstreckungsgläubigers
  • Nachweise, dass das Grundbuch unrichtig ist - Eintragungsbewilligung der oder des Betroffenen oder Vorlage der den Nachweis der Unrichtigkeit erbringenden Urkunden (öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunden)
  • Vollstreckbarer Titel gegen die nicht eingetragene Schuldnerin oder den nicht eingetragenen Schuldner

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren ergeben sich aus dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Abhängig von der Eintragung als Eigentümerin oder Eigentümer bzw. Rechtsinhaberin oder Rechtsinhaber

  • Nr. 14110 KV bei Eintragung als Eigentümerin oder Eigentümer
  • Nr. 14120 KV bei Eintragung als Inhaberin oder Inhaber einer Hypothek oder Grundschuld

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Justiz

Fachlich freigegeben am

05.01.2022
Aktuell gewählt: Musterstadt Hessen

Zuständigkeitssuche

Die Suche nach Zuständigkeiten auf Basis des Hessen-Finders können über sogenannte Includes in bestehende Webseiten eingebunden werden. Als Einbindungsart stehen folgenden Typen zur Verfügung:

  • per Fenster- oder Frame-Include (URL)
  • per Browserfenster
  • per PHP-Include
  • per Javascript-Include

Als Teilnehmer des Hessen-Finders haben Sie die Möglichkeit über bestehende Abfrage-Vorlagen oder durch das Erstellen eigener Abfragen Ihre persönliche Zuständigkeitssuche anzulegen.

Bei der Gestaltung Ihrer Abfragen steht Ihnen ein Designer zur Verfügung mit dessen Hilfe Sie alle notwendigen Seiten zur Darstellung der Informationen Ihren Wünschen gemäß gestalten können. Angefangen von der Suchmaske, über die Suchergebnisseite bis zur detailierten Darstellung von Leistungen und Organisationseinheiten.