Was erledige ich wo?

Hier finden Sie Informationen zu behördlichen Dienstleistungen und die dafür verantwortlichen Stellen in der Musterstadt Hessen.

Bezeichnung:
Grundstück im Grundbuch Ausbuchung
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Jedes Grundstück ist im Grundbuch an besonderer Stelle auf einem eigenen Grundbuchblatt ausgewiesen. Für Grundstücke gilt grundsätzlich eine Buchungspflicht im Grundbuch.

Bestimmte Grundstücke sind von dieser Buchungspflicht befreit, zum Beispiel Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Kirchen oder öffentliche Wege.

Ein Grundstück, das von der Buchungspflicht befreit ist, aber gleichwohl im Grundbuch eingetragen ist, kann auf Antrag des Eigentümers aus dem Grundbuch ausscheiden, das heißt, ausgebucht werden. Dies setzt voraus, dass Belastungen des Grundstücks nicht vorhanden sind.

Teaser

Jedes Grundstück ist im Grundbuch an besonderer Stelle auf einem eigenen Grundbuchblatt ausgewiesen. Für Grundstücke gilt grundsätzlich eine Buchungspflicht im Grundbuch. Bestimmte Grundstücke sind von dieser Buchungspflicht befreit.

Verfahrensablauf

Der Ausbuchungsvermerk des Grundbuchamtes ist in das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs einzutragen. Werden alle auf einem Blatt eingetragenen Grundstücke ausgebucht, so ist das Blatt zu schließen.

Zuständige Stelle

Grundbuchamt, bei dem das Grundbuch geführt wird

Voraussetzungen

  • Antrag des Eigentümers
  • Der (neue) Eigentümer ist gemäß der Grundbuchordnung vom Buchungszwang befreit. Dies sind der Bund, die Länder, die Gemeinden und andere Kommunalverbände, die Kirchen, Klöster und Schulen, Eigentümer von Wasserläufen, öffentlichen Wegen, sowie von Grundstücken, welche einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen gewidmet sind.
  • Eintragungen, durch die das Recht des Eigentümers betroffen sind, sind nicht vorhanden.
  • Die Rechte in Abteilung II und Abteilung III sind gelöscht worden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Antrag des Eigentümers mit Angabe des betreffenden Grundstücks

Welche Gebühren fallen an?

Für die Ausbuchung wird keine Gebühr erhoben.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Justiz

Fachlich freigegeben am

05.01.2022
Aktuell gewählt: Musterstadt Hessen

Zuständigkeitssuche

Die Suche nach Zuständigkeiten auf Basis des Hessen-Finders können über sogenannte Includes in bestehende Webseiten eingebunden werden. Als Einbindungsart stehen folgenden Typen zur Verfügung:

  • per Fenster- oder Frame-Include (URL)
  • per Browserfenster
  • per PHP-Include
  • per Javascript-Include

Als Teilnehmer des Hessen-Finders haben Sie die Möglichkeit über bestehende Abfrage-Vorlagen oder durch das Erstellen eigener Abfragen Ihre persönliche Zuständigkeitssuche anzulegen.

Bei der Gestaltung Ihrer Abfragen steht Ihnen ein Designer zur Verfügung mit dessen Hilfe Sie alle notwendigen Seiten zur Darstellung der Informationen Ihren Wünschen gemäß gestalten können. Angefangen von der Suchmaske, über die Suchergebnisseite bis zur detailierten Darstellung von Leistungen und Organisationseinheiten.