Was erledige ich wo?

Hier finden Sie Informationen zu behördlichen Dienstleistungen und die dafür verantwortlichen Stellen in der Musterstadt Hessen.

Bezeichnung:
Gaststättengewerbe anzeigen
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Für den Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank benötigen Sie in Hessen, anders als in manchen anderen Bundesländern, keine Erlaubnis. Mit Inkrafttreten des Hessischen Gaststättengesetzes zum 01.05.2012 wurde die Erlaubnispflicht durch eine Anzeigenpflicht ersetzt. 

Die Anzeigepflicht besteht, wenn Sie selbst einen Gaststättenbetrieb beginnen, Sie einen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen oder die Gaststätte durch Sie als Stellvertreter geführt werden soll.
Weitere Informationen erhalten Sie im Verwaltungsportal Hessen unter dem Stichwort „Gaststättengewerbe anzeigen“.

Teaser

Sie möchten eine Gaststätte mit Alkoholausschank betreiben? Hierzu müssen Sie den Gaststättenbetrieb 6 Wochen vor Betriebsbeginn anzeigen.

Verfahrensablauf

Reichen Sie Ihren Antrag bei der zuständigen Behörde ein.

Fügen Sie diesem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.

Sie erhalten eine Empfangsbescheinigung nach Erstattung der Anzeige. Auf Verlangen könne Sie eine amtliche Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung erhalten.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Gaststättenbehörde Ihrer Gemeinde bzw. Stadt.

Voraussetzungen

Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis gibt es in Hessen nicht. Wenn Sie eine bereits bestehende Gaststätte unverändert übernehmen wollen oder der Gaststättenbetrieb durch Sie als Stellvertreter unverändert fortgesetzt werden soll, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit müssen Sie der zuständigen Behörde, sofern die Gaststätte mit Alkoholausschank betrieben werden soll,folgende Unterlagen vorlegen:

  • Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde)
  • Gewerbeanmeldung
  • Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes
    • siehe dazu: Führungszeugnis
  • Nachweis über die beantrage Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes:
    • siehe dazu: Gewerbezentralregisterauskunft (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis beim Vollstreckungsgericht (nach § 915 Abs. 1 Zivilprozessordnung)
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes:​​​​​​​
    • siehe dazu: Bescheinigung in Steuersachen (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)

​​​​​​​​​​​​​​Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, diese werden der Behörde direkt übersandt. Sie müssen deshalb in Ihrem Antrag die genaue Anschrift der zuständigen Behörde und den Verwendungszweck angeben. 

Die Auskünfte können auch in dem vom Bundesamt für Justiz/ Bürgerdienste bereit gestellten Online-Verfahren beantragt werden. 

Die Auskünfte dürfen nicht älter als 3 Monate sein.

Beachten Sie, dass die zuständige Stelle im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt. Informieren Sie sich rechtzeitig vor Ihrer Antragstellung.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren sind abhängig vom Verwaltungsaufwand und der Verwaltungskostenordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen bzw. den kommunalen Gebührensatzungen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Eine Gaststätte mit Alkoholausschank muss in der Regel 6 Wochen vor Betriebsbeginn angezeigt werden. Ansonsten ist der Gaststättenbetrieb gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit bei der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde anzeigen.

Rechtsgrundlage

§ 2 Hessisches Gaststättengesetz (HGastG)
§ 3 Hessisches Gaststättengesetz (HGastG)
§ 14 Gewerbeordnung (GewO)
§ 15 Gewerbeordnung (GewO)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • verwaltungsgerichtliche Klage

Anträge / Formulare

  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Fachlich freigegeben am

15.12.2023
Aktuell gewählt: Musterstadt Hessen

Zuständigkeitssuche

Die Suche nach Zuständigkeiten auf Basis des Hessen-Finders können über sogenannte Includes in bestehende Webseiten eingebunden werden. Als Einbindungsart stehen folgenden Typen zur Verfügung:

  • per Fenster- oder Frame-Include (URL)
  • per Browserfenster
  • per PHP-Include
  • per Javascript-Include

Als Teilnehmer des Hessen-Finders haben Sie die Möglichkeit über bestehende Abfrage-Vorlagen oder durch das Erstellen eigener Abfragen Ihre persönliche Zuständigkeitssuche anzulegen.

Bei der Gestaltung Ihrer Abfragen steht Ihnen ein Designer zur Verfügung mit dessen Hilfe Sie alle notwendigen Seiten zur Darstellung der Informationen Ihren Wünschen gemäß gestalten können. Angefangen von der Suchmaske, über die Suchergebnisseite bis zur detailierten Darstellung von Leistungen und Organisationseinheiten.