Was erledige ich wo?

Hier finden Sie Informationen zu behördlichen Dienstleistungen und die dafür verantwortlichen Stellen in der Musterstadt Hessen.

Bezeichnung:
Meldung der Wein- und Traubenmostbestände
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Zu einer jährlichen Abgabe einer Wein- und/oder Traubenmostbestandsmeldung sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie deren Zusammenschlüsse verpflichtet, die zum 31. Juli Traubenmost, Wein oder Schaumwein besitzen. Anzugeben sind alle aus eigener oder fremder Erzeugung stammenden Bestände der Erzeugnisse, die zum Erhebungsstichtag in eigenen oder gemieteten Räumen lagern. Dabei ist es unerheblich, ob diese in Tanks, Fässern oder Flaschen gelagert werden.

Sollten gegenüber der letzten Meldung keine Bestände mehr vorliegen, da diese verkauft oder Restbestände in den privaten Bestand überführt wurden, (kein Verkauf mehr, nur Eigenbedarf) ist eine Nullmeldung zwingend erforderlich.

Von der Meldepflicht befreit sind Einzelhändler, die im Einzelfall nicht mehr als 100 Liter Wein an einen Endverbraucher abgeben.

Die bisher nicht in der Weinbaukartei erfassten Unternehmen (Neuaufnahme), die Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen, sind ebenfalls abgabepflichtig.

Die nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Vorlage dieser Meldung ist eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 der Hessischen Ausführungsverordnung zum Weinrecht und zur Reblausbekämpfung vom 2. Dezember 2010 (GVBl. I S. 460) in der jeweils gültigen Fassung.
Betriebe, die ihre Meldung nicht termingerecht abgegeben haben, sind von Teilen der Stützungsmaßnahmen (Investitionsförderung) entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und deren Durchführungsbestimmungen ausgeschlossen bzw. müssen mit Kürzungen bei den Zuschüssen rechnen.

Teaser

Wenn Sie oder Ihr Betrieb zum 31. Juli Traubenmost, Wein oder Schaumwein besitzen, müssen Sie bis zum 10. September eine entsprechende Meldung bei der zuständigen Behörde abgeben.

Verfahrensablauf

Sie melden Ihre Wein- und/oder Traubenmostbestände über ein entsprechendes Formular an die zuständige Behörde.

Die zuständige Behörde wird sich nur im Einzelfall, bei zu klärenden Fragen, bei Ihnen melden.

An wen muss ich mich wenden?

Regierungspräsidium Darmstadt

Dezernat Weinbau

Wallufer Str. 19

65343 Eltville am Rhein

Telefon:  +49 6123 9058 26

E-Mail:  weinbaukartei@rpda.hessen.de

Zuständige Stelle

Regierungspräsidium Darmstadt

Dezernat Weinbau

Wallufer Str. 19

65343 Eltville am Rhein

Telefon:  +49 6123 9058 26

E-Mail:  weinbaukartei@rpda.hessen.de

Voraussetzungen

  • Sie oder Ihr Betrieb besitzen zum 31. Juli Traubenmost, Wein oder Schaumwein
  • Sie oder Ihr Betrieb waren im Vorjahr meldepflichtig
  • Sie oder Ihr Betrieb sind kein Einzelhändler, der im Einzelfall nicht mehr als 100 Liter Wein an einen Endverbraucher abgibt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Keine.

Welche Gebühren fallen an?

Keine.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der späteste Abgabetermin für diese Meldung ist der 10. September des Meldejahres.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Fachlich freigegeben am

03.12.2020
Aktuell gewählt: Musterstadt Hessen

Zuständigkeitssuche

Die Suche nach Zuständigkeiten auf Basis des Hessen-Finders können über sogenannte Includes in bestehende Webseiten eingebunden werden. Als Einbindungsart stehen folgenden Typen zur Verfügung:

  • per Fenster- oder Frame-Include (URL)
  • per Browserfenster
  • per PHP-Include
  • per Javascript-Include

Als Teilnehmer des Hessen-Finders haben Sie die Möglichkeit über bestehende Abfrage-Vorlagen oder durch das Erstellen eigener Abfragen Ihre persönliche Zuständigkeitssuche anzulegen.

Bei der Gestaltung Ihrer Abfragen steht Ihnen ein Designer zur Verfügung mit dessen Hilfe Sie alle notwendigen Seiten zur Darstellung der Informationen Ihren Wünschen gemäß gestalten können. Angefangen von der Suchmaske, über die Suchergebnisseite bis zur detailierten Darstellung von Leistungen und Organisationseinheiten.