Was erledige ich wo?

Hier finden Sie Informationen zu behördlichen Dienstleistungen und die dafür verantwortlichen Stellen in der Musterstadt Hessen.

Bezeichnung:
Stiftung Anerkennung und Hilfe
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Wurden Sie als Kind oder Jugendliche(r) in den Jahren 1949 bis 1975 (Bundesrepublik Deutschland) bzw. 1949 bis 1990 (DDR) in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe oder in einer stationären psychiatrischen Einrichtung untergebracht und leiden Sie noch heute an den Folgewirkungen aufgrund erlittenen Leids und Unrechts während der Unterbringung und /oder haben Sie während der Unterbringung dem Grunde nach sozialversicherungspflichtig gearbeitet und haben sich Ihre Rentenansprüche aufgrund nicht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge gemindert?

Dann können Sie eine einmalige pauschale Geldleistung von 9.000 Euro sowie unter bestimmten Voraussetzungen eine einmalige Rentenersatzleistung von bis zu 5.000 Euro erhalten, sofern Sie bis zu zwei Jahre oder mehr als zwei Jahre sozialversicherungspflichtig  gearbeitet haben, ohne dass dafür Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden. Die Stiftung sieht jedoch nicht nur eine finanzielle Hilfe vor sondern auch die öffentliche und individuelle Anerkennung des erlittenen Leids  und Unrechts sowie die wissenschaftliche Aufarbeitung der damaligen Geschehnisse.

An wen muss ich mich wenden?

Für das Land Hessen ist eine qualifizierte Anlauf- und Beratungsstelle beim Regierungspräsidium Gießen eingerichtet. Die Beraterinnen und Berater dort unterstützen Sie persönlich bei der Aufarbeitung der Erlebnisse und der Anmeldung zur Stiftung.

Anschrift: Regierungspräsidium Gießen, Abteilung VI – Landesversorgungsamt, -Dezernat 61-, Postfach 100851, 35338 Gießen

anerkennung-hilfe@rpgi.hessen.de

Besuche bitte nur nach vorheriger Anmeldung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Angaben zu benötigten Unterlagen erfragen Sie bitte bei einem Ansprechpartner der Anlauf- und Beratungsstelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Laufzeit der Stiftung beginnt am 01.01.2017 und endet am 31.12.2021. Betroffene müssen sich bei der zuständigen Anlauf- und Beratungsstelle ab Errichtung der Stiftung ab 01.01.2017 innerhalb von vier Jahren, somit bis zum 31.12.2020, für den Erhalt von Leistungen aus der Stiftung schriftlich anmelden.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

22.12.2016
Aktuell gewählt: Musterstadt Hessen

Zuständigkeitssuche

Die Suche nach Zuständigkeiten auf Basis des Hessen-Finders können über sogenannte Includes in bestehende Webseiten eingebunden werden. Als Einbindungsart stehen folgenden Typen zur Verfügung:

  • per Fenster- oder Frame-Include (URL)
  • per Browserfenster
  • per PHP-Include
  • per Javascript-Include

Als Teilnehmer des Hessen-Finders haben Sie die Möglichkeit über bestehende Abfrage-Vorlagen oder durch das Erstellen eigener Abfragen Ihre persönliche Zuständigkeitssuche anzulegen.

Bei der Gestaltung Ihrer Abfragen steht Ihnen ein Designer zur Verfügung mit dessen Hilfe Sie alle notwendigen Seiten zur Darstellung der Informationen Ihren Wünschen gemäß gestalten können. Angefangen von der Suchmaske, über die Suchergebnisseite bis zur detailierten Darstellung von Leistungen und Organisationseinheiten.