Was erledige ich wo?
Hier finden Sie Informationen zu behördlichen Dienstleistungen und die dafür verantwortlichen Stellen in der Musterstadt Hessen.
Leistungsbeschreibung
Sie können als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erhalten, wenn Sie aus einem Staat außerhalb der EU oder des EWR kommen.
Voraussetzung ist, dass Sie in Deutschland eine familiäre Lebensgemeinschaft herstellen oder fortführen wollen. Eine familiäre Lebensgemeinschaft liegt in der Regel vor, wenn Sie mit Ihrer Bezugsperson in einer gemeinsamen Wohnung leben. Fehlt es am Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung, sollten Ehegatten oder Lebenspartner den regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über bloße Besuche hinausgeht.
Weitere Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist, dass Ihr Ehegatte oder Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person dort, wo sie ihren Lebensmittelpunkt hat und nicht nur vorübergehend verweilt.
Sie sollten sich in der Regel mit einfachen Sprachkenntnissen – also auf einfache Art und Weise - im Alltag auf Deutsch verständigen können, zum Beispiel nach dem Weg fragen, einkaufen und sich vorstellen können. Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist nicht in jedem Fall zu erbringen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde.
Unter Umständen kann Sie die Ausländerbehörde bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten. Dies wird dann auf Ihrer Aufenthaltserlaubnis vermerkt.
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel und wird für mindestens ein Jahr erteilt.
Teaser
Sie können zur Herstellung oder Fortführung einer ehelichen Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erhalten.
Verfahrensablauf
Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
- Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
- Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres OnlineAntrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des eAT genommen.
- Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung des eAT.
- Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie den eAT bei der Ausländerbehörde abholen.
- Der eAT ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
An wen muss ich mich wenden?
- für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
- nach der Einreise: die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten.
Ausländerbehörden in Hessen sind Landräte und Oberbürgermeister der Kreisfreien Städte und der Kreisangehörigen Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern
Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.
Voraussetzungen
- Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und sofern für die Einreise erforderlich - ein zweckentsprechendes Visum.
- Sie wollen die eheliche Lebensgemeinschaft bzw. Lebenspartnerschaft mit einem Deutschen herstellen oder fortführen.
- Sie und Ihr Ehepartner oder Lebenspartner haben das 18. Lebensjahr vollendet.
- Sie können einfache Sprachkenntnisse nachweisen, soweit erforderlich.
- Ihr deutscher Ehegatte oder Lebenspartner hat den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Gültiger Pass oder Passersatz
- Aktuelles biometrisches Foto
- Visum, soweit dies für die Einreise erforderlich war
- Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde
- Ggfls. Nachweis über einfache deutsche Sprachkenntnisse (A1 Zertifikat)
- Aktuelle Meldebescheinigung
- Aktuelle Meldebescheinigung der Bezugsperson in Deutschland
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen anfordern
Welche Gebühren fallen an?
Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Hinweise:
- Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.
- Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde
Welche Fristen muss ich beachten?
- Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis oder – wenn Sie sich in Deutschland rechtmäßig ohne Visum aufhalten – innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise beantragt werden.
- Widerspruchsfrist: 1 Monat
Bearbeitungsdauer
etwa sechs bis acht Wochen
Rechtsbehelf
Gegen eine Entscheidung der Ausländerbehörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Klage bei dem im Bescheid genannten Verwaltungsgericht eingelegt werden. Die Klage kann schriftlich, in elektronischer Form und zur Niederschrift eingelegt werden.
Anträge / Formulare
- Onlineverfahren vereinzelt möglich
- Schriftform erforderlich
- Persönliches Erscheinen erforderlich
Was sollte ich noch wissen?
Hinweis zu eingetragenen Lebenspartnerschaften:
Eine in Deutschland eingetragene Lebenspartnerschaft wird anerkannt. Ob eine im Ausland eingetragene Lebenspartnerschaft rechtliche Wirkung entfaltet, muss von der Ausländerbehörde im Einzelfall geprüft werden.
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Fachlich freigegeben am
Zuständigkeitssuche
Die Suche nach Zuständigkeiten auf Basis des Hessen-Finders können über sogenannte Includes in bestehende Webseiten eingebunden werden. Als Einbindungsart stehen folgenden Typen zur Verfügung:
- per Fenster- oder Frame-Include (URL)
- per Browserfenster
- per PHP-Include
- per Javascript-Include
Als Teilnehmer des Hessen-Finders haben Sie die Möglichkeit über bestehende Abfrage-Vorlagen oder durch das Erstellen eigener Abfragen Ihre persönliche Zuständigkeitssuche anzulegen.
Bei der Gestaltung Ihrer Abfragen steht Ihnen ein Designer zur Verfügung mit dessen Hilfe Sie alle notwendigen Seiten zur Darstellung der Informationen Ihren Wünschen gemäß gestalten können. Angefangen von der Suchmaske, über die Suchergebnisseite bis zur detailierten Darstellung von Leistungen und Organisationseinheiten.