Was erledige ich wo?

Hier finden Sie Informationen zu behördlichen Dienstleistungen und die dafür verantwortlichen Stellen in der Musterstadt Hessen.

Bezeichnung:
Abfall: Verpackungen - Rücknahme und Entsorgungspflicht; Vollständigkeitserklärung abgeben
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie als Hersteller, Importeur oder Händler, auch als Versand- oder Internethändler, mit Ware befüllte Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, müssen diese Verpackungen bei dualen Systemen lizenziert sein. Die dualen Systeme organisieren für Ihre in den Markt gebrachten Verpackungen dann die Rücknahme der entsprechenden Verpackungsabfälle beim privaten Endverbraucher und ihre Verwertung. Ein Inverkehrbringen der Verpackungen darf erst stattfinden, wenn Händler oder Vertreiber sich an einem (oder auch mehreren) dualen System beteiligt haben. Alternativ können Sie die Verkaufsverpackungen unter bestimmten Voraussetzungen auch im Rahmen einer Branchenlösung nach § 8 Verpackungsgesetz zurücknehmen.

Verkaufsverpackungen sind aus beliebigen Materialien hergestellte Verpackungen, die zusammen mit dem Produkt als Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen. Verkaufsverpackungen sind auch Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleistungen, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen (Serviceverpackungen) sowie Einweggeschirr.

Als private Endverbraucher gelten neben Haushaltungen/Privathaushalten auch die folgenden Anfallstellen:

  • Gaststätten und Hotels
  • Kantinen
  • Verwaltungen
  • Kasernen
  • Krankenhäuser
  • Bildungs- und karitative Einrichtungen
  • Freiberufler
  • Anfallstellen des Kultur- und Freizeitbereiches (z.B. Kinos, Opern, Museen, Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien, Raststätten) und
  • Handwerksbetriebe und landwirtschaftliche Betriebe, deren Verpackungsmengen (Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen) je Stoffgruppe über einen Abfallbehälter mit max. 1.100-Liter-Volumen entsorgt werden können.

Nach § 11 Verpackungsgesetz  besteht zudem die Pflicht, jährlich bis zum 15. Mai eines Jahres für sämtliche Verkaufsverpackungen, die im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebracht wurden, eine Vollständigkeitserklärung (VE) elektronisch bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu hinterlegen, wenn die in § 11 Abs. 4 Verpackungsgesetz  definierten Mengen überschritten werden. Die Vollständigkeitserklärung ist durch den "Erst-In-Verkehr-Bringer" zu hinterlegen. Dies sind Unternehmen, die verpackte Ware als Erste in Deutschland in den Handelsmarkt bringen, also ein Hersteller oder Vertreiber, aber auch ein Importeur. Vor der Hinterlegung muss die Vollständigkeitserklärung von einem registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder registrierten Sachverständigen über eine qualifizierte digitale Signatur validiert werden.

Die Vollständigkeitserklärung umfasst Angaben für Verkaufsverpackungen, aufgeschlüsselt nach den Materialarten: Glas, Papier, Pappe, Karton, Aluminium, Weißblech, Kunststoffe, Verbundwerkstoffe. Eine Vollständigkeitserklärung müssen gemäß § 10 Abs. 4 Betriebe abgeben, die pro Jahr

  • mehr als 80 Tonnen Glas- oder
  • mehr als 50 Tonnen Papier-/Pappe-/Karton- oder
  • mehr als 30 Tonnen Aluminium-/Weißblech-/Kunststoff-/Verbundverpackungen

in den Verkehr bringen. Bei Mengen unterhalb dieser Tonnage ist keine Vollständigkeitserklärung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu hinterlegen.

Nach § 11 Abs. 4 Satz 2 Verpackungsgesetz kann die zuständige Behörde die Abgabe einer Vollständigkeitserklärung im Einzelfall aber auch von Unternehmen verlangen, die diese Mengen nicht überschreiben.

An wen muss ich mich wenden?

Welche Unterlagen werden benötigt?

Sie müssen sich bei der zentralen Plattform der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren.

Zentrale Plattform "Register der Vollständigkeitserklärungen"
(Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V.)

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Beteiligung an einem dualen System für Ihre Verkaufsverpackungen muss vor dem Inverkehrbringen erfolgt sein. Die Vollständigkeitserklärung muss bis zum 15. Mai eines Kalenderjahres für die im vergangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen abgegeben werden.

Was sollte ich noch wissen?

Wer sich nicht an einem Rücknahmesystem beteiligt oder keine Branchenlösung im o.g. Sinne betreibt, verstößt gegen die Regelungen des Verpackgesetz. Die Nichtbeteiligung an einem Rücknahmesystem sowie die Abgabe von Verkaufsverpackungen ohne Beteiligung an einem Rücknahmesystem stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden können. Das Gleiche gilt für den Fall, dass eine Vollständigkeitserklärung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgegeben wird.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Fachlich freigegeben am

15.03.2022
Aktuell gewählt: Musterstadt Hessen

Zuständigkeitssuche

Die Suche nach Zuständigkeiten auf Basis des Hessen-Finders können über sogenannte Includes in bestehende Webseiten eingebunden werden. Als Einbindungsart stehen folgenden Typen zur Verfügung:

  • per Fenster- oder Frame-Include (URL)
  • per Browserfenster
  • per PHP-Include
  • per Javascript-Include

Als Teilnehmer des Hessen-Finders haben Sie die Möglichkeit über bestehende Abfrage-Vorlagen oder durch das Erstellen eigener Abfragen Ihre persönliche Zuständigkeitssuche anzulegen.

Bei der Gestaltung Ihrer Abfragen steht Ihnen ein Designer zur Verfügung mit dessen Hilfe Sie alle notwendigen Seiten zur Darstellung der Informationen Ihren Wünschen gemäß gestalten können. Angefangen von der Suchmaske, über die Suchergebnisseite bis zur detailierten Darstellung von Leistungen und Organisationseinheiten.