Was erledige ich wo?

Hier finden Sie Informationen zu behördlichen Dienstleistungen und die dafür verantwortlichen Stellen in der Musterstadt Hessen.

Bezeichnung:
Öffentliche Vergabe: Sofortige Beschwerde beim Beschwerdegericht einlegen
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Gegen Entscheidungen der Vergabekammer können Sie sofortige Beschwerde beim Beschwerdegericht einlegen. Hierfür gilt eine Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Entscheidung der Vergabekammer.

Die sofortige Beschwerde hat eine aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer.

Hinweise:

Will der öffentliche Auftraggeber den Zuschlag trotz der Beschwerde erteilen, muss er das schriftlich beantragen und begründen. Das Beschwerdegericht kann die Fortsetzung des Verfahrens und die Zuschlagserteilung gestatten. Hierbei muss es die Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde berücksichtigen.

Sie müssen sich im Beschwerdeverfahren von einer Anwältin oder einem Anwalt vertreten lassen. Ausnahme: Juristische Personen des öffentlichen Rechts benötigen keine anwaltliche Vertretung.
 

Verfahrensablauf

Sie müssen die sofortige Beschwerde schriftlich einlegen, begründen und folgendes angeben:

  • Erklärung, inwieweit Sie die Entscheidung der Vergabekammer anfechten möchten und eine abweichende Entscheidung beantragen;
  • Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich Ihre Beschwerde stützt.

Hält das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, hebt es die Entscheidung der Vergabekammer auf. Es kann entweder

  • in der Sache selbst entscheiden oder
  • die Vergabekammer zu einer neuen Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts verpflichten.
     

An wen muss ich mich wenden?

  • für alle Vergabearten öffentlicher Auftraggeber, die in Hessen ihren Sitz haben:
    der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Frankfurt
  • für die Aufträge des Bundes und anderer öffentlicher Auftraggeber:
    das Oberlandesgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die jeweilige Vergabekammer ihren Sitz hat
  • für Streitigkeiten nach § 69 SGB V:
    das Landessozialgericht

Welche Unterlagen werden benötigt?

keine

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr für die sofortige Beschwerde richtet sich nach dem Gerichtskostengesetz und ist damit abhängig vom Streitwert.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

Fachlich freigegeben am

16.05.2012
Aktuell gewählt: Musterstadt Hessen

Zuständigkeitssuche

Die Suche nach Zuständigkeiten auf Basis des Hessen-Finders können über sogenannte Includes in bestehende Webseiten eingebunden werden. Als Einbindungsart stehen folgenden Typen zur Verfügung:

  • per Fenster- oder Frame-Include (URL)
  • per Browserfenster
  • per PHP-Include
  • per Javascript-Include

Als Teilnehmer des Hessen-Finders haben Sie die Möglichkeit über bestehende Abfrage-Vorlagen oder durch das Erstellen eigener Abfragen Ihre persönliche Zuständigkeitssuche anzulegen.

Bei der Gestaltung Ihrer Abfragen steht Ihnen ein Designer zur Verfügung mit dessen Hilfe Sie alle notwendigen Seiten zur Darstellung der Informationen Ihren Wünschen gemäß gestalten können. Angefangen von der Suchmaske, über die Suchergebnisseite bis zur detailierten Darstellung von Leistungen und Organisationseinheiten.