Was erledige ich wo?

Hier finden Sie Informationen zu behördlichen Dienstleistungen und die dafür verantwortlichen Stellen in der Musterstadt Schleswig-Holstein.

Bezeichnung:
Abfallentsorgung: Abfallbeförderung - Erlaubnis
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde in dem Bundesland in dem das Unternehmen seinen Hauptsitz hat (§ 54 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen - Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG). In allen anderen Fällen der Abfallbeförderung ist diese Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 53 KrWG). Im Rahmen des behördlichen Verfahrens wird u. a. die Sach- und Fachkunde und die Zuverlässigkeit des Betriebsinhabers bzw. der für die Leitung des Betriebes verantwortlichen Personen überprüft.

Ausgenommen von der Erlaubnispflicht nach § 54 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind nach Absatz 3 öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Entsorgungsfachbetriebe im Sinne des § 56 KrWG soweit sie für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind. Tätigkeiten im Sinne von § 53 Abs. 1 KrWG unterliegen aber der Anzeigepflicht.

§ 53 Absatz 1 bis 5 und § 54 Absatz 1 bis 6 KrWG sind in Bezug auf Sammler und Beförderer, die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sammeln oder befördern (z. B. Handwerker), erst zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Juni 2012 anzuwenden. Zur Konkretisierung der Anforderungen und der Verfahren hat der Gesetzgeber die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) erlassen.

Teaser

Das Sammlen und Befördern gefährlicher Abfälle bedarf einer Erlaubnis.

An wen muss ich mich wenden?

An die Gesellschaft für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen mbH (GOES).

Welche Unterlagen werden benötigt?

Detaillierte Informationen, welche Antragsunterlagen bei nationaler beziehungsweise grenzüberschreitender Verbringung notwendig sind, erfahren Sie ebenfalls auf den Internetseiten der GOES.

Welche Gebühren fallen an?

Für einzelne Anzeigen nach § 53 KrWG  ist je nach Verwaltungsaufwand eine Verwaltungsgebühr zwischen 30,00 und 150,00 Euro bzw. für einzelne Erlaubnisse nach § 54 eine Verwaltungsgebühr von 250,00 bis 5000,00 Euro gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (allgemeiner Gebührentarif) zu entrichten. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG),
  • Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV),
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif), Tarifstelle 1.36 - VwGebV.

Was sollte ich noch wissen?

Die Anzeige- und Genehmigungspflichten gelten sowohl für nationale als auch grenzüberschreitende Abfallverbringungen.

Aktuell gewählt: Musterstadt SH

Zuständigkeitssuche

Die Suche nach Zuständigkeiten auf Basis des ZuFiSH können über sogenannte Includes in bestehende Webseiten eingebunden werden. Als Einbindungsart stehen folgenden Typen zur Verfügung:

  • per Fenster- oder Frame-Include (URL)
  • per Browserfenster
  • per PHP-Include
  • per Javascript-Include

Als Teilnehmer des ZuFiSH haben Sie die Möglichkeit über bestehende Abfrage-Vorlagen oder durch das Erstellen eigener Abfragen Ihre persönliche Zuständigkeitssuche anzulegen.

Bei der Gestaltung Ihrer Abfragen steht Ihnen ein Designer zur Verfügung mit dessen Hilfe Sie alle notwendigen Seiten zur Darstellung der Informationen Ihren Wünschen gemäß gestalten können. Angefangen von der Suchmaske, über die Suchergebnisseite bis zur detailierten Darstellung von Leistungen und Organisationseinheiten.