Was erledige ich wo?

Hier finden Sie Informationen zu behördlichen Dienstleistungen und die dafür verantwortlichen Stellen in der Musterstadt Schleswig-Holstein.

Bezeichnung:
Kündigungsschutz während der Pflegezeit
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (kurzfristige Arbeitsverhinderung).

Außerdem sind Beschäftigte von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit).

Sobald Beschäftigte ihrem Arbeitgeber ankündigen, dass sie eine Freistellung von der Arbeit wegen kurzfristiger Arbeitsverhinderung oder als Pflegezeit in Anspruch nehmen wollen, darf der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis nicht kündigen. Der Kündigungsschutz ist allerdings zeitlich beschränkt. Er beginnt höchstens zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn und endet bei Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder Pflegezeit.
In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde. In Schleswig-Holstein ist das die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord.
Ohne Zulassungsbescheid der zuständigen Behörden ist eine Kündigung in den definierten Fällen rechtsunwirksam.
 

Teaser

Für Beschäftigte, die Angehörige pflegen gilt ein besonderer Kündigungsschutz.

An wen muss ich mich wenden?

  • An die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord (STAUK) oder
  • an das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein (MSJFSIG), Referat Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin, Prävention in der Arbeitswelt

Welche Gebühren fallen an?

Es können Gebühren entsprechend dem Verwaltungsaufwand erhoben werden. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG).

Aktuell gewählt: Musterstadt SH

Zuständigkeitssuche

Die Suche nach Zuständigkeiten auf Basis des ZuFiSH können über sogenannte Includes in bestehende Webseiten eingebunden werden. Als Einbindungsart stehen folgenden Typen zur Verfügung:

  • per Fenster- oder Frame-Include (URL)
  • per Browserfenster
  • per PHP-Include
  • per Javascript-Include

Als Teilnehmer des ZuFiSH haben Sie die Möglichkeit über bestehende Abfrage-Vorlagen oder durch das Erstellen eigener Abfragen Ihre persönliche Zuständigkeitssuche anzulegen.

Bei der Gestaltung Ihrer Abfragen steht Ihnen ein Designer zur Verfügung mit dessen Hilfe Sie alle notwendigen Seiten zur Darstellung der Informationen Ihren Wünschen gemäß gestalten können. Angefangen von der Suchmaske, über die Suchergebnisseite bis zur detailierten Darstellung von Leistungen und Organisationseinheiten.