Was erledige ich wo?
Hier finden Sie Informationen zu behördlichen Dienstleistungen und die dafür verantwortlichen Stellen in der Musterstadt Schleswig-Holstein.
Leistungsbeschreibung
Sie sind zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zugelassen und benötigen Ihre Zulassung oder eines Ihrer Rufzeichen nicht mehr? Dann können Sie gegenüber der Bundesnetzagentur (BNetzA) Ihren Verzicht erklären.
Senden Sie eine Verzichtserklärung an die BNetzA, wenn Sie Folgendes nicht weiter benötigen:
- Ihre Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und Ihre damit verbundene, personengebundene Rufzeichenzuteilung,
- Ihr Ausbildungsrufzeichen,
- Ihr Klubstationsrufzeichen oder
- Ihre Rufzeichenzuteilung für eine fernbedient oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle.
Bitte beachten Sie: Mit dem Verzicht auf Ihre personengebundene Rufzeichenzuteilung verzichten Sie gleichzeitig auf alle weiteren Rufzeichenzuteilungen, die Ihnen gegebenenfalls zusätzlich zugeteilt sind. Sie sind dann zur Teilnahme am Amateurfunkdienst nicht mehr berechtigt.
Der Verzicht wird spätestens zum Ende des Monats, in welchem die Erklärung bei der BNetzA eingeht, wirksam. Erst dann endet Ihre Beitragspflicht. Bis dahin fällige Beiträge werden nacherhoben.
Teaser
Gegenüber der Bundesnetzagentur können Sie Ihren Verzicht auf Ihre Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst oder eine Ihrer Rufzeichenzuteilungen erklären.
Verfahrensablauf
Sie können Ihre Verzichtserklärung online oder per Post einreichen.
Online-Antrag:
- Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben. Füllen Sie den Antrag vollständig online aus.
- Senden Sie Ihren Antrag online ab.
- Senden Sie Ihre Zulassungs- oder Zuteilungsurkunde im Original an die BNetzA. Sofern Sie über diese nicht mehr verfügen, benötigt die BNetzA eine ebenfalls formlose Verlusterklärung.
- Die BNetzA prüft und bearbeitet Ihren Antrag.
-
Sie erhalten
- eine Verzichtsbestätigung und
- eine Zahlungsaufforderung.
- Sie bezahlen die Gebühr.
Per Post:
- Schicken Sie eine formlose, eigenhändig unterschriebene Verzichtserklärung per Post an die BNetzA und fügen Sie dieser Ihre Zulassungs- oder Zuteilungsurkunde bei. Sofern Sie über diese nicht mehr verfügen, benötigt die BNetzA eine ebenfalls formlose Verlusterklärung.
- Die BNetzA prüft und bearbeitet Ihren Antrag.
-
Sie erhalten
- eine Verzichtsbestätigung und
- eine Zahlungsaufforderung.
- Sie bezahlen die Gebühr.
Voraussetzungen
- Sie sind zur Teilnahme am Amateurfunkdienst in Deutschland zugelassen und verfügen somit über ein personengebundenes Rufzeichen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag
- Ihre Zuteilungs- oder Zulassungsurkunde im Original
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Antragsfrist.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
-
Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen können, können Sie dem Bescheid beziehungsweise dem Gebührenbescheid entnehmen. - Klage vor dem Verwaltungsgericht
Weiterführende Informationen
Urheber
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) – Dienstleistungszentrum 10
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
Fachlich freigegeben am
Zuständigkeitssuche
Die Suche nach Zuständigkeiten auf Basis des ZuFiSH können über sogenannte Includes in bestehende Webseiten eingebunden werden. Als Einbindungsart stehen folgenden Typen zur Verfügung:
- per Fenster- oder Frame-Include (URL)
- per Browserfenster
- per PHP-Include
- per Javascript-Include
Als Teilnehmer des ZuFiSH haben Sie die Möglichkeit über bestehende Abfrage-Vorlagen oder durch das Erstellen eigener Abfragen Ihre persönliche Zuständigkeitssuche anzulegen.
Bei der Gestaltung Ihrer Abfragen steht Ihnen ein Designer zur Verfügung mit dessen Hilfe Sie alle notwendigen Seiten zur Darstellung der Informationen Ihren Wünschen gemäß gestalten können. Angefangen von der Suchmaske, über die Suchergebnisseite bis zur detailierten Darstellung von Leistungen und Organisationseinheiten.