Was erledige ich wo?

Hier finden Sie Informationen zu behördlichen Dienstleistungen und die dafür verantwortlichen Stellen in der Musterstadt Schleswig-Holstein.

Bezeichnung:
Teilung von Grundstücken
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Die Teilung eines Grundstückes erklären Sie als Eigentümerin oder Eigentümer gegenüber dem zuständigen Grundbuchamt. Das Grundbuchamt vollzieht die Teilung im Grundbuch, indem die neu vermessenen Grundstücke unter einer eigenen Nummer im Bestandsverzeichnis eingetragen werden.

Seit Juli 2004 benötigen Sie für die Teilung Ihres Grundstücks in der Regel keine planungsrechtliche Teilungsgenehmigung mehr.

Sonderfälle:
Wenn Ihr Grundstück in einem Umlegungsgebiet, Sanierungsgebiet beziehungsweise städtebaulichen Entwicklungsbereich liegt oder von einem eingeleiteten Enteignungsverfahren betroffen ist, muss die Grundstücksteilung auch weiterhin von der Gemeinde beziehungsweise Enteignungsbehörde genehmigt werden.

Durch die Teilung eines Grundstücks innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans dürfen gemäß § 19 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.

Durch die Teilung eines Grundstücks dürfen gem. § 7 Abs. 1 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) keine Verhältnisse geschaffen werden, die Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes widersprechen (zum Beispiel dadurch fehlende Abstandsflächen oder Kinderspielplätze). Soll bei einer Teilung von diesen Vorschriften abgewichen werden, ist gem. § 7 Abs. 2 LBO nach den Regelungen des § 67 LBO (Abweichungen) zu verfahren.

Teaser

Eine Grundstücksteilung muss gegenüber dem Grundbuchamt erklärt werden.

An wen muss ich mich wenden?

An die Gemeinde, Amts- oder Stadtverwaltung (Bauamt).

Welche Gebühren fallen an?

Es können Gebühren gemäß Baugebührenverordnung (BauGebVO) anfallen. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

  • § 19 Baugesetzbuch (BauGB),
  • §§ 7, 71 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO),
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO) Tarifstelle 4.

Anträge / Formulare

Anträge auf Abweichungen gem. § 67 LBO können formlos gestellt werden.

Aktuell gewählt: Musterstadt SH

Zuständigkeitssuche

Die Suche nach Zuständigkeiten auf Basis des ZuFiSH können über sogenannte Includes in bestehende Webseiten eingebunden werden. Als Einbindungsart stehen folgenden Typen zur Verfügung:

  • per Fenster- oder Frame-Include (URL)
  • per Browserfenster
  • per PHP-Include
  • per Javascript-Include

Als Teilnehmer des ZuFiSH haben Sie die Möglichkeit über bestehende Abfrage-Vorlagen oder durch das Erstellen eigener Abfragen Ihre persönliche Zuständigkeitssuche anzulegen.

Bei der Gestaltung Ihrer Abfragen steht Ihnen ein Designer zur Verfügung mit dessen Hilfe Sie alle notwendigen Seiten zur Darstellung der Informationen Ihren Wünschen gemäß gestalten können. Angefangen von der Suchmaske, über die Suchergebnisseite bis zur detailierten Darstellung von Leistungen und Organisationseinheiten.