KSH-Recht - Ortssuche

Bezeichnung:
Beitrags- und Gebührensatzung Musterstadt
Normgeber:
Musterstadt Schleswig-Holstein
Inhalt:

Beitrags- und Gebührensatzung Musterstadt

Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBI. S.-H. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2007 (GVOBI. S.-H. 2007, S. 328) und der §§ 1,2,6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBI. S.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVOBI. S.-H. 2006, S. 278) und § 27 der Wasserversorgungssatzung in der jeweils geltenden Fassung, wird nach Beschlussvorlage durch die Gemeindevertretung vom 11. Oktober 2007 folgende 6. Nachtragssatzung erlassen:

I. Anschluß🔗

§ 1 Anschlußbeitrag🔗

(1)

Die Gemeinde Musterstadt erhebt zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau der Wasser Versorgungsanlage einen Anschlußbeitrag.

(2)

Zu dem Aufwand, der durch Beiträge gedeckt wird, gehören die Kosten für die Herstellung, den Aus- oder Umbau von Zentralanlagen, bestehend aus dem Wasserwerk, den Druckleitungen und den Hausanschlüssen von der Druckleitung aus bis zur Grundstücksgrenze.

(3)

Die Leitungen von der Grundstücksgrenze bis zum Absperrventil hinter dem Wasserzähler gehören nicht zu den Grundstücksanschlußleitungen von der Hauptleitung bis zum angeschlossenen Grundstück.

(4)

Die Kosten für den Hausanschluß von der Grundstücksgrenze bis einschließlich des Absperrventils hinter dem Wasserzähler trägt der Grundstückseigentümer. Die anfallenden Kosten werden während der Bauzeit des Neubaus der Wasser Versorgungsanlage nach den Ausschreibungspreisen und später nach Zeit und Materialaufwand in Rechnung gestellt.

(5)

Zum beitragsfähigen Aufwand gehören nicht die Kosten, die durch Leistungen und Zuschüsse Dritter gedeckt werden, die Kosten für die laufende Unterhaltung und Anteile an den allgemeinen Verwaltungskosten.

(6)

Werden zwei Grundstücke mit einem Anschluß versorgt, so hat jeder Grundstückseigentümer den vollen Anschlußbeitrag zu entrichten.

(7)

Die Gemeinde Musterstadt ist berechtigt, auf den Anschlußbeitrag eine Vorauszahlung zu erheben.

§ 2 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht🔗

(1)

Der Beitragspflicht unterliegen alle Grundstücke, die an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind oder angeschlossen werden können sowie unbebaute Grundstücke

  1. für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden,
  2. für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.

(2)

Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluß der Maßnahmen, die für die Herstellung, den Aus- oder Umbau der Wasser Versorgungsanlage oder von selbständig nutzbaren Teileinrichtungen erforderlich sind und den Anschluß des Grundstückes ermöglichen.

(3)

Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Gesamtheit der Wasserversorgungsanlage durch neue oder wesentlich verbesserte Einrichtungen in der Weise geändert wird, daß sie als Neueinrichtung angesehen werden muß und das Behalten des Anschlusses damit zu einem neuen Anschluß wird.

(4)

Wird ein Grundstück an die Wasser Versorgungsanlage angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.

§ 3 Beitragsmaßstab und Beitragssatz🔗

(1)

Der Anschlußbeitrag errechnet sich

  1. bei Wohngrundstücken nach der Zahl der an den einzelnen Anschluß anzuschließenden oder angeschlossenen selbständigen Wohneinheiten entsprechend Absatz 2,
  2. bei Gewerbebetrieben nach der gewerblichen Nutzfläche entsprechend Absatz 3,
  3. bei landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieben nach der landwirtschaftlich genutzten Eigentumsfläche entsprechend Absatz 4.

(2)

Der Anschlußbeitrag beträgt für jede an den Hausanschluß anzuschließende oder angeschlossene selbständige Wohneinheit 188,00 Euro (bisher: 368,00 DM).

(3)

Der Anschlußbeitrag beträgt für jeden an den Hausanschluß anzuschließenden oder angeschlossenen selbständigen Gewerbebetrieb für jede angefangenen 50m² gewerbliche Nutzfläche 188,00 Euro (bisher: 368,00 DM).

(4)

Der Anschlußbeitrag für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, beträgt

bis zu 25 ha Eigentumsfläche 188,00 Euro (bisher: 368,00 DM)
je weitere angefangene 5 ha Eigentumsfläche 31,00 Euro (bisher: 60,50 DM)

Als Eigentumsfläche gilt die im Liegenschaftsbuch ausgewiesene Fläche, wobei Seeflächen und Flächen mit forstwirtschaftlicher Nutzung über 5 ha nicht berücksichtigt werden.

(5)

Für die Straße "Amselweg" beträgt der Anschlußbeitrag für den Anschluß in 1 Zoll 1.131,00 Euro (bisher: 2.213,00 DM) pro Anschluß. In diesem Betrag sind die Kosten für den Hausanschluß bis ca. 1 m auf das Grundstück enthalten.

(6)

Die Kosten für den Hausanschluß tragen die Anschlußnehmer wie folgt:

  1. Von der Hauptleitung bis an die Grundstücksgrenzen: Die Grundstückseigentümer tragen die Kosten, die entstehen würden, wenn die Hauptleitung in der Straßenmitte verliefe. Der laufende Meter-Preis beträgt

    für den Anschluß in 1 Zoll 17,50 Euro (bisher: 34,00 DM)
    für den Anschluß in 1 1/4 Zoll 18,00 Euro (bisher: 35,00 DM)
    für den Anschluß in 1 1/2 Zoll 18,50 Euro (bisher: 36,00 DM)
    für den Anschluß in 2 Zoll 19,50 Euro (bisher: 38,00 DM)
  2. Für den Absperrschieber einschl. Anbohrmuffe

    für den Anschluß in 1 Zoll 69,00 Euro (bisher: 135,00 DM)
    für den Anschluß in 1 1/4 Zoll 71,50 Euro (bisher: 140,00 DM)
    für den Anschluß in 1 1/2 Zoll 82,00 Euro (bisher: 160,00 DM)
    für den Anschluß in 2 Zoll 102,50 Euro (bisher: 200,00 DM)
  3. Die Kosten für die Hausanschlußleitung von der Grundstücksgrenze bis ins Gebäude (einschl. Wasserzähler) werden während der Bauzeit nach den Ausschreibungspreisen, später nach Zeit und Materialaufwand in Rechnung gestellt.

(7)

Werden zwei Grundstücke mit einem Anschluß versorgt, so hat jeder Grundstückseigentümer den vollen Anschlußbeitrag zu entrichten.

(8)

Soweit der zusätzliche Einbau von Wasserzählern, Absperrventilen oder Verteileranlagen von Anschlußnehmern verlangt wird, sind die hierdurch entstehenden Kosten von diesen zu tragen.

(9)

Die Gemeinde ist berechtigt, auf den Anschlußbeitrag eine Vorauszahlung zu erheben.

(10)

Bei Hinterlandbebauung erfolgt die Heranziehung zu den Beiträgen gemäß § 1 Abs. 1, 2 und 3.

(11)

Bei der Ermittlung der anrechenbaren Nutzfläche nach den Absätzen 1 bis 3 ist die zweite BerechnungsVerordnung des Bundes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, jedoch ohne, daß ein Abzug zulässig ist. Als gewerbliche Nutzfläche im Sinne von Absatz 3 gelten Räume, die beruflichen oder gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, wobei Ausstellungs- und Lagerräume ohne Wasseranschluß außer Ansatz bleiben. Als gewerbliche Nutzfläche gelten bei Hotels, Gaststätten und Cafes insbesondere Küchen, Gast- und Schankräume, Eingangshallen, Flure, Clubräume, Kegelbahnen, Toiletten und Garderobenräume.

(12)

Auf die nach den Absätzen 2 bis 6 und 15 errechneten Beträge ist zusätzlich die Mehrwertsteuer gemäß den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom 29.05.1967 in der jeweils gültigen Fassung zu entrichten. Die Mehrwertsteuer wird im Veranlagungsbescheid besonders ausgewiesen und ist Bestandteil der Gesamt Veranlagung. Die Mehrwertsteuer beträgt zur Zeit 7,0 v. H.

(13)

Räume, die von öffentlichen Einrichtungen (Kirchen, Schulen, Behörden usw.), privaten Vereinigungen sowie freiberuflich Tätigen (z. B. Ärzten, Rechtsanwälten, Architekten, Künstlern usw.) benutzt werden, sind wie Gewerbebetriebe zu behandeln.

(14)

Bei Zelt- und Campingplätzen entsprechen 5 Zelteinheiten einer Wohneinheit. Die Zahl der Zelteinheiten bestimmt sich nach der aufgrund des Landesrechtes erteilten Erlaubnis.

(15)

Bei Zusammentreffen mehrerer Kriterien nach § 3 Absatz 1 a) und 1 b) und 1 c) auf einem Grundstück ist getrennt zu veranlagen .

(16)

Bei dem Anschluß eines unbebauten Grundstückes errechnet sich der Anschlußbeitrag abweichend von den Absätzen 1,2 und 3 nach Maßgabe der nach dem Bebauungsplan zulässigen Geschoßflächen und, soweit kein Bebauungsplan aufgestellt ist, nach der Geschoßfläche, die sich nach der tatsächlichen Eigenart des Baugebietes und dem Durchschnitt der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung ergibt. Dabei beträgt der Anschlußbeitrag für jeden m² Geschossfläche 0,63 Euro (bisher: 1,23 DM).

§ 4 Beitragspflichtiger🔗

Beitragspflichtiger ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes oder zur Nutzung am Grundstück dinglich Berechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- oder Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

§ 5 Vorauszahlung🔗

Von Beginn einer Baumaßnahme an können Vorauszahlungen bis zu 80 % des voraussichtlichen Beitrages verlangt werden. Die Vorauszahlungen werden von der Gemeinde nicht verzinst.

§ 6 Fälligkeit🔗

(1)

Sobald die Beitragspflicht entstanden ist, wird ein schriftlicher Beitragsbescheid erteilt. Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Die Gemeinde kann Ratenzahlung oder Verrentung bewilligen.

(2)

Für Grundstücke, für die eine Befreiung vom Anschlußzwang erteilt wird, wird die Fälligkeit bis zur Aufhebung der Freistellung hinausgeschoben. Die Verjährung ist gemäß § 147 A0 bis zu diesem Zeitpunkt wegen Zahlungsaufschub unterbrochen.

II. Benutzung🔗

§ 7 Benutzungsgebühren🔗

Die Gemeinde Musterstadt erhebt zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der Wasserversorgungsanlage Benutzungsgebühren. Diese gliedern sich in Grundgebühren und Zusatzgebühren.

§ 8 Gebührenmaßstab und Gebührensatz🔗

(1)

Die Grundgebühr bestimmt sich bei Grundstücken mit Wasserzählern nach der Größe des Wasserzählers. Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nennleistung von

bis zu 5 m³/h 1,53 Euro (bisher: 3,00 DM) monatlich
bis zu 7 m³/h 2,05 Euro (bisher: 4,00 DM) monatlich
bis zu 10 m³/h 3,07 Euro (bisher: 6,00 DM) monatlich
bis zu 20 m³/h 5,11 Euro (bisher: 10,00 DM) monatlich

(2)

Die Verbrauchsgebühr berechnet sich bei Grundstücken mit Wasserzählern nach dem Wasserverbrauch. Die Verbrauchsgebühr beträgt 0,95 Euro/m³.

(3)

Auf die nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Beiträge ist zusätzlich die Mehrwertsteuer gemäß den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom 29.05.1967 in der jeweils gültigen Fassung zu entrichten. Die Mehrwertsteuer wird im Veranlagungsbescheid besonders ausgewiesen und ist Bestandteil der Gesamtveranlagung. Die Mehrwertsteuer beträgt zur 7,0 v. H.

(4)

Die Verbrauchsgebühr berechnet sich bei Grundstücken ohne eigenen Wasserzähler nach der Anzahl und der Dauer des Aufenthaltes der nach den Vorschriften des Meldegesetzes für dieses Grundstück mit dem ersten Wohnsitz gemeldeten Personen. Dabei wird zum Ende eines jeden Kalenderjahres die Anzahl und die Dauer des Aufenthaltes dieser Personen festgestellt. Für die Berechnung der Wasserentnahme wird die Wasserentnahme des Kalenderjahres für die gesamten Grundstücke, für die ein gemeinsamer Wasserzähler vorhanden ist, unter Berücksichtigung der Anzahl der Personen und der Dauer des Aufenthaltes prozentual auf die Grundstücke verteilt, die über eine gemeinsame Wasserleitung versorgt werden.

(5)

Die Abrechnung der Gebühren erfolgt jeweils nachträglich für das abgelaufene Kalenderjahr.

(6)

Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Gebührensätze, so wird der für die neuen Gebührensätze maßgebliche Verbrauch zeitanteilig gerechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die jeweilige Abnehmergruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen.

(7)

Von den Grundstückseigentümern werden Abschlagszahlungen (Vorausleistungen) erhoben. Die Höhe richtet sich nach der Gebührenschuld des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr. Vorausleistungen werden mit je einem Zwölftel des Betrages am 15. eines jeden Monats erhoben. Ist eine Berechnung nach Satz 2 nicht möglich, so bemisst sich die Vorausleistung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Grundstückseigentümer. Macht der Grundstückseigentümer glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.

(8)

Ändern sich die Gebührensätze, so können die nach der Gebührensatzänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem vom Hundertsatz der Gebührensatzänderung entsprechend angepaßt werden.

(9)

Ergibt sich bei der Abrechnung, daß zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zuviel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.

§ 9 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht🔗

(1)

Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Dies gilt entsprechend bei der Umwandlung in einen Vollanschluß. Das gleiche gilt, wenn mit einem angeschlossenen Grundstück ein angrenzendes - bisher gebührenfreies - Grundstück vereinigt wird, für das hinzukommende Grundstück.

(2)

Wenn auf einem angeschlossenen Grundstück neue Gebäude oder Gebäudeteile errichtet werden, so entsteht für sie die Gebührenpflicht in gleicher Weise.

(3)

Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die Wasser Versorgungsanlage. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die Benutzungsgebühr bis zum Abschluß des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt.

§ 10 Gebührenpflichtiger🔗

(1)

Gebührenpflichtig ist der Eigentümer, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, an dessen Stelle der Erbbauberechtigte des angeschlossenen Grundstückes und der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Gebührenpflichtig sind außerdem Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(2)

Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. Der bisherige Eigentümer haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren, die bis zum Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Gemeinde Musterstadt Kenntnis von dem Eigentumswechsel erhält. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dieses entsprechend.

(3)

Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, daß Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen und zu überprüfen.

§ 11 Fälligkeit der Gebühr🔗

Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an die Amtskasse Plön-Land zu zahlen. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser Zeitpunkt. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.

§ 12 Festsetzung der Gebühr🔗

(1)

Die Gebühren werden durch die Amts Verwaltung festgesetzt. Es sind öffentliche Abgaben.

(2)

Gebührenrückstände werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben.

§ 13 Aufrechnung🔗

Eine Aufrechnung gegen Gebührenforderungen in unzulässig.

§ 13a Verarbeitung personenbezogener Daten🔗

(1)

Auf der Grundlage des Landesdatenschutzgesetzes vom 30. Oktober 1992 wird folgendes festgelegt:

  1. Es ist zulässig, zur Durchführung und Durchsetzung dieser Satzungsbstimmungen die erforderlichen personen-, betriebs- und grundstücksbezogenen Daten zu verarbeiten.
  2. Zu diesem Zweck werden Daten von den Eigentümern, Erbbauberechtigten, sonstigen dinglich Berechtigten, den Inhabern eines Gewerbebetriebes, den Berechtigten und Verpflichteten nach dieser Satzung sowie gem. § 10 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 XDSG vom Katasteramt, vom Grundbuchamtt, von der unteren Bauaufsichts- und Genehmigungsbehörde, von den Meldebehörden und aus eigenen Bau- und Grundstücksakten erhoben.

(2)

Die Daten können zu einer eignen Datei zusammengefaßt werden.

(3)

Die Gemeinde ist berechtigt, die nach Abs. 2 erhobenen Daten unter Anwendung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über den Anschluß an die Wasserleitung und über die Abgabe von Wasser der Gemeinde in der jeweils geltenden Fassung auszuwerten, damit auf dieser Grundlage Beiträge und Gebühren von den Zahlungspflichtigen erhoben werden können.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten🔗

Zuwiderhandlungen gegen § 10 Absatz 3 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Absatz 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.

§ 15 Rechtsmittel🔗

Die Rechtsmittel gegen die Festsetzung und Beitreibung von Gebühren regeln sich nach den jeweiligen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

§ 16 Inkrafttreten🔗

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft.

Musterstadt, 03.09.2013

Gemeinde Musterstadt
Der Bürgermeister

erlassen am:
03.09.2013
i.d.F.v.:
03.09.2013
gültig ab:
04.09.2013