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Bezeichnung:
Satzung der Gemeinde Musterstadt über die Erhebung einer Hundesteuer
Normgeber:
Musterstadt Schleswig-Holstein
Inhalt:

Satzung der Gemeinde Musterstadt über die Erhebung einer Hundesteuer
(Hundesteuersatzung)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBI. Schl.-H., S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2009 (GVOBI. Schl.-H., S. 93) und der §§ 1, 2, 3 und 18 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBI. Schl.-H., S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2007 (GVOBI. Schl.-H., S. 362), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 15.12.2011 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Steuergegenstand🔗

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.

§ 2 Steuerpflicht🔗

(1)

Steuerpflichtige/r ist, wer einen Hund in seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Hundehalter/in).

(2)

Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten.

(3)

Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht🔗

(1)

Die Steuerpflicht entsteht mit dem Kalendermonat, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit dem Kalendermonat, in dem er drei Monate alt wird.

(2)

Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, braucht ihn nicht zu versteuern.

(3)

Die Steuerpflicht endet mit dem Kalendermonat, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder verstirbt.

(4)

Bei Wohnortwechsel einer Hundehalterin oder eines Hundehalters endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in den der Wegzug fällt; sie beginnt mit dem auf den Zuzug folgenden Kalendermonat, wenn der Hund nachweislich in der bisherigen Wohnsitzgemeinde versteuert wurde. Wurde der Hund vor dem Zuzug nicht versteuert, entsteht die Steuerpflicht bereits mit Beginn des Zuzugsmonats.

(5)

Wer einen versteuerten Hund oder anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder verstorbenen versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt, wird dafür mit dem auf den Erwerb folgenden Kalendermonat steuerpflichtig.

§ 4 Steuersatz🔗

(1)

Die Steuer beträgt unbeschadet des Absatzes 2 jährlich
für den ersten Hund: 30,00 Euro
für den zweiten Hund: 70,00 Euro
für jeden weiteren Hund: 100,00 Euro

(2)

Die Steuer für gefährliche Hunde (§ 5) beträgt jährlich
für den ersten Hund: 120,00 Euro
für den zweiten Hund: 280,00 Euro
für jeden weiteren Hund: 400,00 Euro

(3)

Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 7), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§ 6), gelten als erste Hunde.

§ 5 Gefährliche Hunde🔗

(1)

Gefährliche Hunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht. Als gefährliche Hunde (Gefahrhunde) gelten Hunde nach dem Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundegesetz - GefHG) vom 28.01.2005 (GVOBI. Schl.-H., S. 51) i. V. m. dem Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und - einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG) vom 12.04.2001 (BGBl. I, S. 530) in der jeweils gültigen Fassung.

(2)

Als gefährliche Hunde gelten ferner die Hunde, die von der örtlichen Ordnungsbehörde nach Maßgabe des Gefahrhundegesetzes in der jeweils gültigen Fassung als solche eingestuft worden sind.

(3)

Die Vorschriften der §§ 6, 7 und 8 finden auf Hunde nach den Absätzen 1 und 2 keine Anwendung.

§ 6 Steuerermäßigung🔗

(1)

Die Steuer ist auf Antrag der/des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von
a) Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 250 m entfernt liegen.
b) Hunden, die zur Bewachung von Binnenschiffen benötigt werden.
c) Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden.
d) Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein.
e) Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden.

(2)

Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben, haben zwei Hunde mit den Steuersätzen für den ersten und zweiten Hund zu versteuern. Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im Besitz sind, braucht keine Steuer entrichtet werden.

(3)

Für Hunde nach § 5 wird keine Steuerermäßigung gewährt.

§ 7 Zwingersteuer🔗

(1)

Von Hundezüchterinnen oder Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in der Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.

(2)

Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der Steuer nach § 4 Abs. 1. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate sind.

(3)

Für Hunde nach § 5 wird keine Zwingersteuer gewährt.

§ 8 Steuerbefreiung🔗

(1)

Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
a) Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.
b) Gebrauchshunden von Forstbeamtinnen und -beamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufseherinnen und -aufsehern und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl.
c) Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl.
d) Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Katastrophenschutzeinheiten gehalten werden.
e) Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden.
f) Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden.
g) Blindenführhunden.
h) Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind. Die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.

(2)

Für Hunde nach § 5 wird keine Steuerbefreiung gewährt.

§ 9 Allgemeine Voraussetzung für die Steuerermäßigung und die Steuerbefreiung🔗

(1)

Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn
a) die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind.
b) die Halterin/der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft ist.
c) für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind.
d) in den Fällen des § 6 Abs. 2, § 7 und § 8 Buchst, e und f ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.

(2)

Eine Steuerermäßigung nach § 6 oder eine Steuerbefreiung nach § 8 wird mit Beginn des Kalendermonats wirksam, in dem der Antrag gestellt wird; sie endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen entfallen.

§ 10 Steuerfreiheit🔗

Halten sich Personen nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde auf, die bei ihrer Ankunft in der Gemeinde Hunde besitzen, die nachweislich in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert sind, ist für diese Hunde keine Steuer zu entrichten.

§ 11 Meldepflicht / Hundesteuermarken🔗

(1)

Wer einen Hund in seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufnimmt oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen beim Amt Großer Plöner See - Abt. Finanzen - schriftlich anzumelden. Bei der Anmeldung ist die Hunderasse, das Alter des Hundes und - wenn möglich - Name und Anschrift des Vorbesitzers anzugeben. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Fall des § 3 Abs. 2 nach Ablauf des Monats.

(2)

Die/Der bisherige Halter/in eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Die Hundesteuermarke ist der Abmeldung beizufügen.

(3)

Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat die/der Hundehalter/in das binnen 14 Tagen anzuzeigen.

(4)

Es werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden müssen. Die/Der Hundehalter/in darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke umherlaufen lassen. Bei Verlust erhält der/die Halter/in gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr eine Ersatzmarke.

§ 12 Auskunftspflicht🔗

Grundstückseigentümer/innen sind verpflichtet, der Steuererhebungsbehörde oder ihrer/ ihrem Beauftragten über die auf dem Grundstück gehaltenen Hunde und deren Halter/ innen Auskunft zu geben.

§ 13 Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer🔗

(1)

Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.

(2)

Die Steuer wird in zwei gleichen Teilbeträgen zum 15. Februar und 15. August eines jeden Jahres fällig. Entsteht die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendermonats, so ist die volle Steuer für diesen Kalendermonat innerhalb von 14 Tagen, frühestens zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, zu entrichten.

(3)

Auf Antrag der/des Steuerpflichtigen kann die Hundesteuer in einem Jahresbetrag zum 01.07. entrichtet werden. Der Antrag muss bis zum 31.12. des Vorjahres oder bei der Anmeldung des Hundes gestellt werden.

(4)

Die Steuern können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.

§ 14 Datenverarbeitung🔗

(1)

Zur Ermittlung der Steuerschuldner und zur Festsetzung der Steuer im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung personenbezogener Daten nach § 13 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 13 Abs. 3 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) durch das Amt Großer Plöner See - Abteilung Finanzen - innerhalb und außerhalb der Amtsverwaltung zulässig.
Personenbezogene Daten werden erhoben über:
a) Name, Vomame(n)
b) Anschrift
c) Geburtsdatum
d) Bankverbindung (bei Abrufermächtigungen)
e) Hunderasse und -alter

durch Mitteilung bzw. Übermittlung von:
a) allen Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden
b) Sozialversicherungsträgern
c) Kontrollmitteilungen anderer Kommunen
d) Tierschutzvereinen
e) allgemeinen Anzeigern und der Tagespresse
Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung erhoben und weiterverarbeitet werden.

(2)

Die Steuerbehörde kann personen- und hundebezogene Daten im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit an die Ordnungsbehörde und die Polizei weiterleiten.

§ 15 Ordnungswidrigkeiten🔗

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtige/r oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten einer/eines Steuerpflichtigen leichtfertig

  1. über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
  2. die Steuer erhebende Stelle (Amt Großer Plöner See - Der Amtsvorsteher - Abteilung Finanzen) pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt. Die Strafbestimmungen bei Vorsatz des § 16 KAG bleiben unberührt.

(2)

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 10, 11 und 12 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.

(3)

Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können gemäß § 18 KAG geahndet werden.

§ 16 Inkrafttreten🔗

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 31. März 1992 in der zuletzt geltenden Fassung des 2. Nachtrags mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Musterstadt, 15.12.2011

Gemeinde Musterstadt
Der Bürgermeister

erlassen am:
15.12.2011
i.d.F.v.:
15.12.2011
gültig ab:
01.01.2012