KSH-Recht - Ortssuche

Download PDF:
Normgeber:
Musterstadt Schleswig-Holstein
Inhalt:

Satzung zum Schutze des Baumbestandes

Aufgrund des § 20 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz der Natur für Schleswig-Holstein (Landesnaturschutzgesetz) vom 16. Juni 1993 (GVOBl. Schl.-Holst. v. 1993 S. 215) in der z.Zt. gültigen Fassung und des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 23. Juli 1996 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 529) in der z.Zt. gültigen Fassung wird nach Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung vom 27.02.2002 folgende Satzung erlassen:

 

LESEFASSUNG 1/2

§ 1 Schutzzweck🔗

(1)

Zweck dieser Satzung ist es, den Baumbestand in der Gemeinde Musterstadt

  1. zur Schaffung, Erhaltung oder Entwicklung von Biotopverbundstrukturen und saumartigen Schutzstreifen,
     
  2. zur Sicherung oder Entwicklung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts
     
  3. zur Entwicklung, Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes sowie zur Sicherung der Naherholung,
     
  4. aus Gründen des Naturerlebnisses,
     
  5. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf die Naturgüter,
     
  6. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter Tier- und Pflanzenarten,
     
  7. als Zeugnis des menschlichen Umgangs mit der Natur (§19 Abs. 1 LNatSchG) oder
     
  8. zur Erhaltung oder Verbesserung des Klimas im Siedlungsbereich

unter Schutz zu stellen.

(2)

Die geschützten Bäume sind durch artgerechte Pflege und Erhaltung ihrer Lebensbedingungen in ihrer gesunden Entwicklung langfristig zu sichern.

§ 2 Geltungsbereich🔗

Der räumliche Geltungsbereich umfasst das gesamte Gemeindegebiet (Gemeindegrenze; im Bereich der Kieler Förde die Uferlinie) von Musterstadt.
Die Grenze des Geltungsbereiches ist in einer Karte im Maßstab 1:10.000 mit einer durchgezogenen Linie markiert. Die Karte ist Bestandteil dieser Satzung (Anlage).

§ 3 Schutzgegenstand🔗

(1)

Geschützt sind:

  • Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm;
     
  • langsamwachsende Baumarten mit einem Stammumfang von mindestens 40 cm. Als langsamwachsende Arten gelten Eibe (Taxus spec.), Mehlbeere (Sorbus spec.), Weißdorn (Crataegus spec.), Rotdorn (Crataegus spec.), Schwarzdorn (Prunus spinosa), Stechpalme (Ilex) und Feldahorn (Acer campestre).
     
  • mehrstämmige Bäume, wenn die Summe der Umfänge der Einzelstämme mindestens 1 m beträgt;
     
  • Baumgruppen, wenn deren Einzelbäume auf einer Fläche von höchstens 3 m Durchmesser stehen, wenn der Umfang der einzelnen Bäume mindestens 30 cm und die Summe der Umfänge mindestens 1,20 m betragen.
     
  • Ersatzpflanzungen nach § 8 ohne Rücksicht auf den Stammumfang Maßgebend ist der Stammumfang in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen. Liegt der Kronenansatz niedriger als 1 m, ist der Stammumfang unmittelbar unterhalb des Kronenansatzes ausschlaggebend.

Nicht geschützt sind:

  • Weiden, Pappeln und Birken,
  • Obstbäume, mit Ausnahme von Schalenobstbäumen, wie Eßkastanien und Nußbäumen;
  • Nadelgehölze, mit Ausnahme der Eibe und des Ginkgo-Baumes,
  • Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, die dem Erwerbszweck dieser Betriebe dienen;
  • auf natürliche Weise abgestorbene Bäume.

(2)

Die Satzung gilt nicht für Waldflächen im Sinne des Landeswaldgesetzes sowie für Bäume, die nach anderen Vorschriften des Landesnaturschutzgesetz oder des Denkmalschutzgesetzes geschützt sind.

(3)

Die Vorschriften dieser Satzung gelten auch für Bäume, die nicht die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, sofern sie aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten oder zu pflanzen sind. Das gleiche gilt, ohne Rücksicht auf den Stammumfang, für Ersatzpflanzungen.

§ 4 Verbotene Maßnahmen, Befreiungen🔗

(1)

Es ist verboten, geschützte Bäume zu beseitigen, zu zerstören, zu schädigen oder ihr Aussehen zu verändern.

(2)

Schädigungen des Baumes sind Einwirkungen im Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich, die zum Absterben des Baumes führen oder nachhaltig seine Lebensfähigkeit beeinträchtigen könne. Als Schädigungen gelten insbesondere

  1. das Befestigen der Bodenfläche mit Asphalt, Beton oder einer anderen wasserundurchlässigen Decke im Wurzelbereich unter der Baumkrone;
     
  2. Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen imWurzelbereich unter der Baumkrone;
     
  3. das Ausbringen von Herbiziden, die unsachgemäße Anwendung von Düngemitteln sowie das Zuführen die Wurzel beeinträchtigender Stoffe wie Tausalz, Öle, Säuren, Laugen, Abwasser, Gase im Wurzelbereich unter der Baumkrone;
     
  4. Verletzungen der Baumborke durch das Befestigen von Werbemitteln und anderen Gegenständen an den Bäumen. Das sachgerechte Anbringen von Nistkästen ist erlaubt
     
  5. das Beschädigen der Baumborke mit Kraftfahrzeugen;
     
  6. das Waschen von Fahrzeugen unter Baumkronen.

(3)

Eine Veränderung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn an den geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen verändern, verunstalten oder das weitere Wachstum nachhaltig behindern.

(4)

Auf Antrag können nach Maßgabe des § 54 Abs. 2 Landesnaturschutzgesetz von den Verboten der Absätze 1 bis 3 Befreiungen erteilt werden. Die Befreiungen sind auf das unumgängliche Maß zu beschränken. Sie können mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 5 Zulässige Handlungen🔗

(1)

Als zulässige Handlungen erlaubt sind

  1. fachgerechte Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen an Bäumen,
     
  2. Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen am öffentlichen Ver- und Entsorgungsnetz oder an der Fahrbahn und Bankette öffentlicher Straßen einschließlich der Sicherung des Lichtraumprofils, wenn der Träger ausreichende Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen trifft und die Erhaltung der Bäume gesichert ist. Die Richtlinien zum Schutz von Bäumen im Bereich von Baustellen (DIN 18920, RAS LG 4 der Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen) sind einzuhalten,
     
  3. unaufschiebbare Maßnahmen der Gefahrenabwehr,
     
  4. alle Maßnahmen die im Rahmen einer guten, fachlichen landwirtschaftlichen Praxis ausgeführt werden.

(2)

Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 sind der Gemeinde rechtzeitig vor Beginn anzuzeigen. Mit der Maßnahme darf zwei Wochen nach Eingang der Anzeige bei der Gemeinde begonnen werden, es sei denn, die Gemeinde untersagt die Durchführung. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.

§ 6 Ausnahmen🔗

(1)

Ausnahmen von den Verboten nach § 4 Abs. 1 und den Verpflichtungen nach § 5 sind nur dann zugelassen, wenn

  1. von einem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und keine andere zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist,
     
  2. ein Baum krank ist und die Erhaltung nicht sichergestellt werden kann,
     
  3. bei der Durchführung eines Bauvorhabens, auf das bauplanungsrechtlich Anspruch besteht, im Bereich des Baukörpers und der nach der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Abstandsflächen geschützte Bäume vorhanden sind und die Bäume auch bei einer zumutbaren Verschiebung oder Veränderung des Baukörpers nicht erhalten werden können,
     
  4. einzelne Bäume eines größeren Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen Bestandes entfernt werden müssen (Pflegehieb),
     
  5. die Erhaltung eines Baumes für die bewohnten Gebäude auf dem Grundstück oder auf dem Nachbargrundstück mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist, insbesondere wenn Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können.

(2)

Die Ausnahme darf, wenn nichts anderes bestimmt ist, nach § 24 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 14. März verwirklicht werden.

§ 7 Antragsunterlagen/Zuständigkeit🔗

(1)

Eine Ausnahme ist bei der Gemeinde Musterstadt schriftlich zu beantragen. Der Antrag muß neben der Begründung alle für die Beurteilung notwendigen Angaben und Unterlagen über Art, Stammumfang und Höhe enthalten. Im Einzelfall können weitere Angaben und Unterlagen verlangt werden.

(2)

Antragsberechtigt ist der Eigentümer, Nutzungsberechtigte, Dritte mit schriftlicher Zustimmung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten sowie Nachbarn.

(3)

Bei Bauanträgen und Bauvoranfragen sind die nach den Abs. 1 und 2 geforderten Unterlagen beizufügen, wenn durch das Bauvorhaben geschützte Bäume betroffen sind.

(4)

Die Abs. 1-3 gelten entsprechend für Befreiungen von den Verboten des § 4 nach § 54 Abs. 2 u. 3 des Landesnaturschutzgesetzes.

§ 8 Nebenbestimmungen und Ersatzpflanzungen🔗

(1)

Die Ausnahme und Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere mit der Verpflichtung, bestimmte Schutz- und Pflegemaßnahmen durchzuführen.

(2)

Wird mit der Ausnahme nach § 6 oder der Befreiung nach § 54 Abs. 2 und 3 Landesnaturschutzgesetz die Entfernung eines geschützten Baumes gestattet, soll dem Antragsteller auferlegt werden, auf seine Kosten einen Ersatzbaum standortgerechter Art von mindestens 14 cm bis 16 cm Stammumfang in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen zu pflanzen und zu erhalten.

(3)

Der Antragsteller kann die Ersatzpflanzung durch die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages an die Gemeinde Musterstadt abwenden, wenn ihm die Ersatzpflanzung auf seinem Grundstück oder – mit Zustimmung des Eigentümers – auf dem Nachbargrundstück nicht möglich ist oder die Ersatzpflanzung in absehbarer Zeit erneut zu einem Ausnahme- oder Befreiungstatbestand führen würde. In diesem Fall setzt die Gemeinde Musterstadt den Geldbetrag entsprechend der zu fordernden Ersatzpflanzung fest. Er bemißt sich nach dem Neuwert der zu fordernden Ersatzbäume zzgl. 30 % dieses Wertes als Pflegekosten.
Der Geldbetrag ist auch zu zahlen, wenn der Antragsteller die Verpflichtung nach Abs. 2 nicht erfüllt.

(4)

Die Einnahmen aus den Geldzahlungsauflagen sind ausschließlich für die Anpflanzung von Bäumen durch die Gemeinde Musterstadt im Geltungsbereich dieser Satzung zu verwenden.

(5)

Die Abs. 2 bis 4 gelten nicht für Pflegehiebe (§ 6 Ziff. 4).

§ 9 Folgenbeseitigung🔗

(1)

Wer als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter ohne Erlaubnis (§ 7) nach § 3 geschützte Bäume beseitigt oder zerstört oder die Handlung durch Dritte duldet, ist verpflichtet, nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 und 3 Ersatz zu leisten und die sonstigen Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen. Das gleiche gilt, wenn der Baum ohne Erlaubnis in seinem charakteristischen Aussehen auf Dauer verändert oder verunstaltet wird.
Liegen die Voraussetzungen des § 6 nicht vor, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte je angefangene 30 cm Stammumfang des entfernten oder beschädigten Baumes einen Ersatzbaum im Sinne des § 8 Abs. 2 und 3 zu pflanzen und zu unterhalten oder den entsprechenden Geldbetrag zu leisten. Die Gemeinde Musterstadt kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 anstelle der Ersatzpflanzung die Geldleistung anordnen.

§ 10 Anordnungen von Pflege-, Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen🔗

Die Gemeinde Musterstadt kann dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Grundstückes auferlegen, Pflege-, Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen an geschützten Bäumen auf seinem Grundstück vorzunehmen, soweit es ihm zugemutet werden kann. Er hat die Kosten zu tragen, wenn es zumutbar bzw. verhältnismäßig ist. Ist die Vornahme für ihn insbesondere aus technischen oder finanziellen Gründen unzumutbar, hat er die Durchführung der Maßnahme zu dulden.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten🔗

(1)

Ordnungswidrig nach dieser Satzung in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des § 4 zuwiderhandelt.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 57a Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz mit einer Geldbuße bis zu 100.000,-- DM (51.129,19 Euro) geahndet werden.

(3)

Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit gebraucht werden oder bestimmt gewesen sind, können gem. § 57a Abs. 2 Landesnaturschutzgesetz eingezogen werden.

§ 12 Inkrafttreten🔗

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist anschließend bekanntzumachen.

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Musterstadt, 07.10.2014

Gemeinde Musterstadt
Der Bürgermeister

erlassen am:
07.10.2014
i.d.F.v.:
07.10.2014
gültig ab:
12.01.2016