KSH-Recht - Ortsrecht Musterstadt

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Bezeichnung:
Satzung der Gemeinde Musterstadt über die Bildung eines Ortsmarketingbeirates
Normgeber:
Musterstadt Schleswig-Holstein
Inhalt:

Satzung der Gemeinde Musterstadt über die Bildung eines Ortsmarketingbeirates

Die Satzung der Gemeinde Musterstadt über die Bildung eines Ortsmarketingbeirates vom 13.07.2007 wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 11. November 2009 wie folgt geändert:

Präambel 🔗

Der Ortsmarketingbeirat ist Bindeglied zwischen den Bürgerinnen und Bürgern, den örtlichen Selbstverwaltungsgremien, der Wirtschaft und der Kultur, um bei der weiteren Entwicklung Musterstadt beratend mitzuwirkend. Aufgabe des Ortsmarketingbeirats ist es, Änderungsvorschläge; Ideen, Angebote und Konzepte aus der örtlichen Wirtschaft und der Kultur, vom Fremdenverkehrsverein und von der Volkshochschule entgegenzunehmen, zu prüfen und Vorschläge für eine zielgerichtete Umsetzung zum Wohle der örtlichen Gemeinschaft zu erreichen. Wegen der unterschiedlichen Aufgaben und Interessen ist eine gemeinsame Beratung und Koordination im Ortsmarketingbeirat notwendig. Er soll dazu beitragen, die Zusammenarbeit zwischen den Interessengruppen zu intersivieren und zu verbessern. Soweit erforderlich, sollen die Vorschläge des Ortsmarketingbeirats den gemeindlichen Fachausschüssen bzw. der Gemeindevertretung vorgetragen werden.

§ 1 Rechtsstellung🔗

(1)

Zur Wahrung der Interessen der örtlichen Gewerbetreibenden, der Tourismuswirtschaft und der kulturellen Einrichtungen in der Gemeinde Musterstadt wird ein Ortsmarketingbeirat gebildet.

(2)

Er ist unabhängig, parteilos neutral und konfessionell nicht gebunden.

(3)

Die Mitglieder des Ortsmarketingbeirats sind ehrenamtlich tätig.

§ 2 Aufgaben🔗

Der Ortsmarketingbeirat vertritt die Interessen der in § q Abs. 1 aufgeführten Gruppen in der Gemeinde Musterstadt. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  • Beratende Stellungsnahmen und Empfehlungen für die Gemeindevertretung, die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und die Ausschüsse in Angelegenheiten, die die Gruppen bereffen.
  • Beratung und Information.
  • Öffentlichkeitsarbeit.
  • Angebote zu Märkten, kulturellen und anderen Angeboten zur Wirtschaftsförderung, zu Tourismusangelegenheiten.

§ 3 Zusammensetzung🔗

(1)

Der Ortsmarketingbeirat besteht aus sechs von der Gemeindevertretung Musterstadt zu wählenden stimmberechtigten Mitgliedern sowie der/dem Vorsitzenden des Ausschusses für Wirtschaft und Verkehr, im Verhinderungsfall deren/dessen Stellvertreter/in, als beratendes Mitglied.
Für die von der Gemeindevertretung Musterstadt zu wählenden Mitglieder haben folgende Organisationen und Einrichtungen das Vorschlagsrecht:

  • der Handels- und Gewerbeverein,
  • Organisationen und Einrichtungen aus den Bereichen Kunst und Kultur
    sowie
  • Vereine und Verbände, deren Vereins- bzw. Organisationszweck auch den Bereich Ortsmarketing umfasst.

(2)

Jede der zuvor genannten Organisationen und Einrichtungen kann auch mehrere Kandidatinnen bzw. Kandidaten zur Wahl vorschlagen.

(3)

Wählbar ist, wer am Wahltag

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • im Wahlgebiet wahlberechtigt ist
    und
  • seit mindestens einem Jahr seine Hauptwohnung in der Gemeinde Musterstadt hat und dort auch gemeldet ist.

Der/Die Bürgermeister/in der Gemeinde Musterstadt nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Beirates teil.

(4)

Der Ortsmarketingbeirat kann Mitglieder anderer Organisationen und interessierte Bürgerinnen und Bürger an seinen Beratungen beteiligen und Arbeitsgruppen bilden.

§ 4 Wahlzeit🔗

(1)

Die Wahlzeit des Ortsmarketingbeirats beginnt und endet mit der Wahlzeit der Gemeindevertretung.

(2)

Der jeweilige Ortsmarketingbeirat bleibt bis zur konstituierenden Sitzung des neu gebildeten Ortsmarketingbeirats tätig. Die konstituierende Sitzung wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des bisherigen Orsmarketingbeirates einberufen.

(3)

Die Einberufung der ersten konstituierenden Sitzung des Ortsmarketingbeirats erfolgt durch die Vorsitzenden oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung Musterstadt.

(4)

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Ortsmarketingbeiratsmitgliedes hat die Wiederbesetzung wiederum durch Wahl einer vorgeschlagenen Kandidatin oder eines vorgeschlagenen Kandidaten durch die Gemeindevertretung Musterstadt zu erfolgen. Vorschlagsberechtigt ist jeweils die Organisation oder Einrichtung, die auch das Vorschlagsrecht für das ausscheidende Mitglied hatte.

§ 5 Antrags- und Teilnahmerechte🔗

(1)

Der Ortsmarketingbeirat ist über alle wichtigen Angelegenheiten, die die von ihm vertretenen Interessengruppen betreffen, zu unterrichten. Die Geschäftsordnungen der Gemeindevertretung Musterstadt bestimmt die Art der Unterrichtung.

(2)

Der Ortsmarketingbeirat kann in Angelegenheiten, welche die von ihm vertretenen Interessengruppen betreffen, Anträge an die Gemeindevertretung und die Ausschüsse stellen. Die oder der Vorsitzende des Ortsmarketingbeirats oder ein von ihr oder von ihm beauftragtes Mitglied des Ortsmarketingbeirats kann nach dessen Beschlussfassung an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse in Angelegenheiten, die die von ihm vertretenen gesellschaftlich bedeutsamen Gruppen betreffen, teilnehmen, das Wort verlangen und Anträge stellen.

§ 6 Geschäftsführung🔗

(1)

Der Ortsmarketingbeirat wählt in der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte

  • die/den Vorsitzenden
  • den/die Stellvertreter/in
  • den/die Schriftführer/in
  • den/die Kassenführer/in

(2)

Die oder der Vorsitzende bzw. sein/e Stellvertreter/in leitet die Versammlung des Ortsmarketingbeirats.

(3)

Die Kassenwart/der Kassenwart ist für die finanziellen Angelegenheiten des Ortsmarketingbeirats zuständig. Sie bzw. er verwaltet die Einnahmen und tätigt die Ausgaben, die für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel notwendig sind.

§ 7 Einberufung des Ortsmarketingbeirats🔗

(1)

Der Ortsmarketingbeirat ist durch die oder den Vorsitzenden einzuberufen, wenn die Geschäftslage er erfordert, mindestens jedoch zweimal jährlich. Der Ortsmarketingbeirat muss einberufen werden, wenn die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder es erlangt.

(2)

Zu einer Sitzung des Ortsmarketingbeirats soll mit einer 14-tägigen Frist eingeladen werden. In begründeten Fällen kann die Einladungsfrist verkürzt werden.

(3)

Der Ortsmarketingbeirat tagt öffentlich, soweit nicht überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner dem entgegenstehen.

§ 8 Beschlussfassung🔗

Der Ortsmarketingbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Alle Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

§ 9 Finanzbedarf🔗

(1)

Die Gemeindevertretung Musterstadt stellt zur Deckung der Geschäftsbedürfnisse im Rahmen ihrer Möglichkeiten Haushaltsmittel zur Verfügung, die vom Ortsmarketingbeirat eigenverantwortlich verwaltet werden. Der Ortsmarketingbeirat legt der Gemeinde jeweils zum 01. Februar eines Jahres einen prüffähigen Verwendungsnachweis für das abgelaufene Jahr vor.

(2)

Die Räume für Sitzungen des Ortsmarketingbeirats werden nach rechtzeitiger Terminabsprache mit der Amtsverwaltung Schrevenborn zur Verfügung gestellt.

§ 10 Versicherungsschutz🔗

Für die Mitglieder des Ortsmarketingbeirats besteht Versicherungsschutz bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein.

§ 11 Geschäftsordnung🔗

Dem Ortsmarketingbeirat bleibt es vorbehalten, sich eine eigene Geschäftsordnung zu geben.

§ 12 Inkrafttreten🔗

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist anschließend bekanntzumachen.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Musterstadt, 06.08.2013

Gemeinde Musterstadt
Der Bürgermeister

erlassen am:
06.08.2013
i.d.F.v.:
06.08.2013
gültig ab:
16.08.2013