KSH-Recht - Ortsrecht Musterstadt

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Bezeichnung:
Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Musterstadt Schleswig-Holstein
Normgeber:
Musterstadt Schleswig-Holstein
Inhalt:

Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Musterstadt Schleswig-Holstein

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, der §§ 20 bis 23, 26, 28 und 62 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein und des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes, jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Musterstadt vom 14.12.2005 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Geltungsbereich🔗

Diese Satzung gilt für Sondernutzungen und Nutzungen nach bürgerlichem Recht an folgenden, dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen (öffentliche Straßen):

  1. Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen.
  2. Gemeindestraßen.
  3. Sonstige öffentliche Straßen, Wege und Plätze.

§ 2 Sondernutzung und Gemeingebrauch🔗

(1)

Sondernutzung ist jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der in § 1 genannten öffentlichen Straßen.

(2)

Gemeingebrauch ist die jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften offen stehende Nutzung der öffentlichen Straßen zum Verkehr.

§ 3 Erteilung der Sondernutzungserlaubnis🔗

(1)

Soweit in dieser Satzung oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Sondernutzung an den in § 1 dieser Satzung genannten öffentlichen Straßen der Erlaubnis der Musterstadt (Sondernutzungserlaubnis).

(2)

Die Sondernutzungserlaubnis ist beim Bürgermeister der Musterstadt mindestens zwei Wochen vor Beginn der Sondernutzung schriftlich zu beantragen. Folgende Unterlagen und Nachweise sollen dem Antrag beigefügt werden

  1. eine maßstabgerechte Zeichnung,
  2. eine Beschreibung, durch die Art und Dauer der beantragten Sondernutzung sowie der dadurch beanspruchte Verkehrsraum beurteilt werden kann,
  3. Angaben darüber, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie dem Schutz der Straße Rechnung getragen wird.

(3)

Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Es können Bedingungen und Auflagen festgesetzt werden.

(4)

Die Sondernutzungserlaubnis erlischt:

  1. durch Einziehung der genutzten öffentlichen Straße,
  2. durch Zeitablauf,
  3. durch Widerruf,
  4. wenn der/die Erlaubnisnehmer/in von ihr sechs Monate hindurch keinen Gebrauch gemacht hat.

(5)

Eine Sondernutzungserlaubnis ist nicht erforderlich für künstlerische Darbietungen, wie z. B. Pflastermalerei (mit wasserlöslichen Farben), nicht elektronisch verstärkte Instrumentalmusik und Kleinkunstaktionen.

(6)

Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, bedarf es keiner Erlaubnis nach Abs. 1.

§ 4 Sondernutzungserlaubnis für Stellschilder🔗

(1)

Stellschilder dürfen grundsätzlich nicht länger als jeweils zwei Wochen aufgestellt werden. Aus dem Plakat muss der/die verantwortliche Erlaubnisnehmer/in (Name oder Organisation) hervorgehen.

(2)

Abweichend von Absatz 1 können politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes sowie Wählergruppen im Sinne des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes im Zeitraum von sechs Wochen vor dem Termin einer Europa-, Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahl Stellschilder aufstellen, wenn sie sich an der jeweiligen Wahl beteiligen.

(3)

Im Bereich Wentorper Platz, Lange Straße und Markt dürfen insgesamt höchstens fünf Stellschilder je Antragsteller und Anlass aufgestellt werden. An den Ortseinfahrten der B 76/430 – ab Ortstafel in einer Länge von 400 m – dürfen insgesamt höchstens 3 Stellschilder je Antragsteller und Anlass aufgestellt werden. Dies gilt auch für Stellschilder politischer Parteien nach Absatz 2.

(4)

Ist die Sondernutzungserlaubnis für Stellschilder erloschen, so sind die aufgestellten Schilder innerhalb von zwei Tagen nach Erlöschen der Erlaubnis von dem Erlaubnisinhaber, seinem Rechtsnachfolger oder dem Antragsteller zu entfernen.

(5)

Plakate dürfen nicht an öffentlichen Einrichtungen wie Masten von Verkehrszeichen oder Wegweisern befestigt werden. Nach Maßgabe des Landesverwaltungsgesetzes werden verkehrsbehindernde Schilder sofort sowie Stellschilder, die nicht spätestens zwei Tage nach Erlöschen der Erlaubnis entfernt sind, auf Kosten des Erlaubnisnehmers, seines Rechtsnachfolgers oder des Antragstellers eingezogen. § 11 findet entsprechende Anwendung.

(6)

Die Musterstadt  kann das Recht zum alleinigen Aufstellen von Stellschildern und anderer Werbeflächen zu gewerblichen Zwecken durch Vertrag regeln. Von den Bestimmungen des Absatz 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 kann dabei abgewichen werden.

§ 5 Gebühren🔗

Für Sondernutzungen werden Gebühren nach einer besonderen Gebührensatzung erhoben. Es ist zulässig, die Erlaubnis zur Sondernutzung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

§ 6 Öffentliche Einrichtungen🔗

Diese Satzung gilt nicht für Einrichtungen von Telekommunikationsunternehmen (z. B. Telefonsäulen), der Versorgungsunternehmen (z. B. Schaltkästen und Hydranten), Einrichtungen der Polizei und der Feuerwehr (z. B. Notrufsäulen), Einrichtungen der öffentlichen Verkehrsbetriebe (z. B. Wartehallen, Haltestellen) und sonstige dem öffentlichen Wohl dienende Einrichtungen, die der Straßenbaulastträger schafft oder die in seinem Auftrage von Dritten geschaffen werden (Litfasssäulen, Informations- und Plakatwände etc.).

§ 7 Versagung der Sondernutzungserlaubnis🔗

(1)

Unzulässig ist Sondernutzung jeder Art in folgenden Bereichen:

  1. Fußgängerzone Lange Straße, zwischen Wentorper Platz und Markt auf einem Streifen von jeweils 2,10 m Breite und 2,50 m Höhe zu beiden Seiten von der Mitte des Kleinpflasters,
  2. Markt zwischen den Gebäuden Markt 4 und 14 auf einem Streifen von jeweils 2,10 m Breite und 2,50 m Höhe zu beiden Seiten von der Mitte des Kleinpflasters.

(2)

Dieses Verbot gilt nicht für Veranstaltungen, die von der zuständigen Behörde genehmigt wurden.

(3)

Ausnahmen sind zulässig, soweit die Sondernutzung überwiegend dem öffentlichen Interesse gilt.

§ 8 Nutzung nach bürgerlichem Recht🔗

Die Nutzung der in § 1 dieser Satzung genannten öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus richtet sich nach bürgerlichem Recht, sofern

  1. durch die Nutzung der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt wird oder
  2. die Nutzung der öffentlichen Versorgung dient.

§ 9 Erstattung von Mehrkosten🔗

Wenn eine öffentliche Straße wegen der Art des Gebrauches durch einen anderen verändert oder aufwendiger hergestellt werden muss (z. B. besondere Befestigungen von Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen, Absenken von Hochborden, Bau von Grundstückszufahrten, Verrohrung von Gräben), so wird die Herstellung von der Musterstadt durchgeführt oder veranlasst. Die Mehrkosten für die Herstellung, Änderung und Unterhaltung sind der Musterstadt zu erstatten. Die Stadt kann Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

§ 10 Haftung🔗

Für die Erfüllung von Ansprüchen, die der Stadt oder Dritten aus einer Sondernutzung entstehen, haften der/die Erlaubnisinhaber/in, sein/ihre Rechtsnachfolger/in und derjenige/diejenige, der/die die Sondernutzung ausübt.

§ 11 Ahndung von Verstößen🔗

Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine öffentliche Straße ohne die erforderliche Erlaubnis oder über deren Umfang hinaus zu Sondernutzungen gebraucht, oder gegen erteilte Auflagen verstößt, handelt ordnungswidrig. Nach den Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 12 Sonstige Bestimmungen🔗

Von dieser Satzung unberührt bleibt die Satzung für die Durchführung von öffentlichen Märkten im Bereich der Musterstadt.

§ 13 Verwendung von Daten🔗

Die Musterstadt ist berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten der Erlaubnisnehmer zu ermitteln und nach den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes zu speichern und zu verarbeiten, soweit dies zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich ist.

§ 14 Inkrafttreten🔗

Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Musterstadt vom 31.12.1987, in der Fassung des 1. Nachtrages vom 30.04.1992, außer Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Musterstadt, 21.12.2005

Musterstadt
Der Bürgermeister

erlassen am:
14.12.2005
i.d.F.v.:
21.12.2005
gültig ab:
01.01.2006